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Berlin: (hib/HLE) Nach rund einem Jahrhundert soll das deutsche Branntweinmonopol aufgehoben werden. Der Finanzausschuss billigte am Mittwoch mit den Stimmen aller Fraktionen den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Branntweinmonopols (17/12301). Danach sollen die letzten Vorschriften des Gesetzes zum 31. Dezember 2017 aufgehoben werden.
Die CDU/CSU-Fraktion verwies auf die Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes. Deshalb müssten das Monopol und die Beihilfen an die Erzeuger auslaufen. Es sei auf verträgliche Regelungen für die betroffenen Betriebe geachtet worden. Den Brennereien werde durch die langen Übergangsfristen das Überleben auf dem Markt gesichert. Die SPD-Fraktion schloss sich den Ausführungen der Union an und zeigte sich erfreut, dass der Prozess nun zum Abschluss gebracht werden könne. Für die FDP-Fraktion ist die Ersparnis von 80 Millionen Euro Zuschüssen erfreulich. Zudem könnten 100 Planstellen sinnvoll eingesetzt werden. Die Übergangsfristen böten den kleinen ländlichen Brennereien Schutz. Auch die Linksfraktion nannte das Ende des Monopols seit langem absehbar und zeigte sich erfreut, dass viele kleine Betriebe sich nun zu Genossenschaften zusammenschließen wollten. Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen handelt es sich beim Branntweinmonopol um ein deutsches Alleinstellungsmerkmal in der EU, das nicht vernünftig gewesen sei. Es sei erfreulich, dass auch die Verbände der Brennereien mit dem Auslaufen des Monopols einverstanden seien.
Wie die Bundesregierung im der Begründung des Gesetzes schreibt, muss das Monopol abgeschafft werden, da Ende 2017 die letztmalige Verlängerung der EU-beihilferechtlichen Ausnahmeregelung zur Gewährung produktionsbezogener Beihilfen nach dem deutschen Branntweinmonopol auslaufe. Mit der Aufhebung des Branntweinmonopolgesetzes müssten die branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften in einem Alkoholsteuergesetz geregelt werden, um der betroffenen Wirtschaft frühzeitig die nötige Rechts- und Planungssicherheit zu geben. In diesem Zusammenhang wird aus der bisherigen „Branntweinsteuer“ eine „Alkoholsteuer“. Auf Dauer will die Bundesregierung auch andere Steuervorschriften wie zum Beispiel das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, das Alkopopsteuergesetzes und gegebenenfalls das Biersteuergesetz in das neue Alkoholsteuergesetz integrieren.
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