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Berlin: (hib/STO) Die bei der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im Jahr 2009 neu aufgenommene Paragraphen 30a und 42a haben sich laut Bundesregierung „bislang bewährt“. Wie die Bundesregierung in einem als Unterrichtung vorgelegten Bericht über die Auswirkungen der beiden Paragraphen (17/12319) schreibt, werden von ihrer Seite Änderungen an den Vorschriften derzeit nicht empfohlen. Bei Paragraph 30a BDSG geht es um die „Geschäftsmäßige Datenerhebung und –speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung“; Paragraph 42a BDSG enthält Regelungen zur „Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten“.
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