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Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (17/13063) zur Umsetzung der überarbeiteten Fassung der sogenannten EU-Qualifikationsrichtlinie in das nationale Recht vorgelegt. Daneben enthält der Gesetzentwurf laut Regierung Anpassungen, die vor allem das Asylverfahrensgesetz und das Aufenthaltsgesetz betreffen und bei denen es sich „insbesondere um klarstellende Regelungen und redaktionelle Änderungen“ handelt.
Wie die Regierung in der Begründung des Gesetzentwurfes erläutert, legt die Neufassung der „Qualifikationsrichtlinie“ die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes fest. Darüber hinaus bestimme sie die mit dem jeweiligen Schutzstatus verknüpften Rechte, präzisiere eine Reihe von Regelungen und führe „insbesondere für international subsidiär Schutzberechtigte zu einem verbesserten Schutzstatus“.
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Schaffung eines „eigenständigen Status in Bezug auf die europarechtlichen subsidiären Schutztatbestände“ vor, wie es in der Begründung weiter heißt. Die Schaffung eines eigenständigen internationalen subsidiären Schutzstatus habe Folgewirkungen. Zum einen werde die bislang dreistufige Prüfreihenfolge im Asylrecht künftig vierstufig. Sie beinhaltet die Prüfung der Asylberechtigung nach Artikel 16a des Grundgesetzes, der Flüchtlingseigenschaft, des internationalen subsidiären Schutzes sowie der nationalen Abschiebungsverbote („nationaler subsidiärer Schutz“).
Die Änderung bewirkt den Angaben zufolge zudem eine „klarere Trennung von internationalem subsidiärem Schutz und den nationalen Abschiebungsverboten“. Der internationale subsidiäre Schutz sei wie der Flüchtlingsstatus nach der Richtlinie mit einer Reihe von Rechten und Leistungsansprüchen verknüpft. Ebenso wie der Flüchtlingsstatus sei der internationale subsidiäre Schutz beispielsweise ausgeschlossen, wenn ein Ausländer bestimmte schwere Straftaten verübt hat. Im Unterschied dazu greifen die nationalen Abschiebungsverbote laut Vorlage „regelmäßig nur subsidiär, wenn trotz drohender Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit kein Schutzstatus gewährt wird“. Die nationalen Abschiebungsverbote könnten daher auch nicht ausgeschlossen werden.
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