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Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung wird nach eigenen Angaben „wie bisher (...) auch in Zukunft eine pressefreundliche Auskunftspraxis pflegen“. Sofern in der Vergangenheit vereinzelt Auskünfte nicht erteilt worden seien, seien hierfür „öffentliche oder private Belange, wie sie in den Landespressegesetzen zur Auskunftsverweigerung berechtigen, maßgebend gewesen“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/13456) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (17/13295). Danach hat das Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2013 (Az.: 6 A 2.12) laut einer Pressemitteilung des Gerichts entschieden, „dass die Pressegesetze der Länder auf Bundesbehörden nicht anwendbar sind, mangels einer bundesgesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit“ gestützt werden könne.
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