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Berlin: (hib/KOS) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dringt auf mehr Rechtssicherheit für Internetnutzer, die Videostreams anschauen. In einer Kleinen Anfrage (18/643) wollen die Abgeordneten erfahren, welche Konsequenzen die Regierung aus der Affäre um das im Internet zugängliche Videostream-Portal Redtube zu ziehen gedenkt. Die Anfrage zielt unter anderem auf das Problem, dass die Betrachter von Videostreams nur dann nicht wegen der Verletzung von Urheberrechten belangt werden können, wenn sie keine Vorlage nutzen, die „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ oder auf illegale Weise öffentlich zugänglich gemacht wurde. Diese Feststellung hatte die Regierung in einer Antwort (18/246) auf eine Kleine Anfrage (18/195) der Linksfraktion getroffen.
Die Grünen kritisieren, dass „durchschnittliche“ Verbraucher nur schwer erkennen könnten, ob Videostream-Angebote im Internet rechtswidrig seien. Dies sei von „juristischen Laien“ kaum zu beurteilen. Die Regierung solle nun darlegen, unter welchen Voraussetzungen es für Bürger deutlich werden soll, dass die Nutzung von Videostream-Angeboten im Internet illegal ist. Auch soll die Regierung mitteilen, ob aus ihrer Sicht die Betrachter solcher Filme „keine allgemeine Nachforschungspflicht“ trifft. Die Grünen fragen, ob nicht im Interesse von Verbrauchern die unbestimmten Rechtsbegriffe der „offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage“ aus dem Urheberrechtsgesetz gestrichen werden sollten. Zudem will die Fraktion wissen, ob die Bundesregierung angesichts der Auslegungsschwierigkeiten bei diesen unbestimmten Rechtsbegriffen beim Streaming generell einen „gesetzgeberischen Klarstellungsbedarf“ sieht.
Im Dezember hatten zehntausende Internetnutzer, die sich über ein Streaming-Angebot Redtube-Filme angeschaut hatten, Abmahnungen erhalten: Die Betroffenen sollten 250 Euro zahlen und für die Zukunft eine Unterlassungserklärung abgeben. In der Anfrage der Grünen heißt es, diese Abmahnwelle habe offenbar Verbraucher verunsichert, „die Internet-Portale bisher in dem guten Glauben nutzen, dies sei rechtlich ohne weiteres zulässig“.
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