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Berlin: (hib/PK) Der Rettungsdienst sollte nach Ansicht des Bundesrates künftig als eigenständiger medizinischer Leistungsbereich im Sozialgesetzbuch (SGB) ausgewiesen werden. Den Rettungsdienst weiterhin lediglich als Bestandteil der „Fahrkosten“ (§60 SGB V) oder der „Versorgung mit Krankentransportleistungen (§133 SGB V) anzusehen, hieße, „die fortgeschrittene Entwicklung der vorklinischen Versorgungsleistung und insbesondere der Notfallmedizin zu ignorieren“, schreibt die Länderkammer in einem Gesetzentwurf (18/1289). Die qualifizierte Versorgung von Notfallpatienten, aber auch der sachgerechte Krankentransport beinhalteten wesentlich mehr als die bloße Beförderungsleistung.Durch die Verknüpfung der Kostenübernahme an eine weitere Leistung der Krankenkasse würden zudem Fehlanreize gesetzt, schreibt der Bundesrat. Im Zweifel würden Patienten vom Rettungsdienst ohne medizinische Notwendigkeit in ein Krankenhaus gebracht, nur um die „präklinischen Leistungen“ bei den Kassen abrechnen zu können. Dies bewirke zusätzliche Kosten.Der Bundesrat merkt in dem Zusammenhang kritisch an, dass in der Praxis oftmals die Aufgaben des Notarztes mit denen des Notdienstes verwechselt würden. So werde der Notarzt nicht selten zu ambulanten Fällen geholt mit der Folge erheblicher Mehrkosten. In akuten Notfällen hingegen werde nicht der Notarzt über die Rettungsleitstelle alarmiert, sondern der Umweg über den Bereitschaftsnotdienst der Ärzte gewählt. Dem Gesetzentwurf zufolge soll künftig der ärztliche Bereitschaftsdienst „in das System der Rettungsleitstellen nach Landesrecht mit einbezogen werden können“. Die Einbindung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes in die Rettungsleitstelle sei etwa bei einer Grippepandemie von großem Vorteil, weil alle diesbezüglichen Anforderungen in einer Stelle zusammenliefen.Mit der Gesetzesnovelle werde eine Abrechnung des Rettungsdienstes als eigenes Leistungssegment ermöglicht, schreibt der Bundesrat in dem Entwurf. Die Neuregelung sei dabei weder mit einer Ausweitung der Leistungsansprüche noch mit Mehrkosten verbunden. Vielmehr würden „erhebliche zusätzliche Kosten durch vermeidbare Einweisungen ins Krankenhaus eingespart“.Die Bundesregierung lehnt den Vorstoß gleichwohl ab. Gegen die Gesetzesnovelle spreche vor allem, dass der Rettungsdienst und seine Finanzierung von den Ländern geregelt werde, schreibt die Regierung in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf. Hierzu hätten die Bundesländer eigene Gesetze erlassen. Entsprechend sei aus Sicht der Regierung eine Differenzierung des Rettungsdienstes in Teilbereiche, etwa Transport und Notfallrettung, nicht durch das SGB V zu treffen. Zu prüfen sei gegebenenfalls eine verbesserte Kooperation des vertragsärztlichen Notdienstes mit den Rettungsleitstellen.
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