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Berlin: (hib/KOS) Der Generalbundesanwalt hat im vergangenen Jahr nach Paragraph 89a des Strafgesetzbuches, der sich gegen die „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“ richtet, zwei Ermittlungsverfahren gegen insgesamt sieben Beschuldigte eingeleitet, und zwar im Bereich des Islamismus. Wie es in einer Antwort der Bundesregierung (18/1295) auf eine Kleine Anfrage der Linken (18/1114) heißt, hat der Generalbundesanwalt als Folge dieser 2013 begonnenen Ermittlungen inzwischen in diesem Jahr gegen vier Beschuldigte Anklage erhoben, wobei die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch ausstehe. Laut Antwort richtete sich eines der beiden Verfahren gegen deutsche Staatsangehörige wegen des Verdachts, außerhalb der EU gegen Paragraph 89a verstoßen zu haben. Nach Angaben der Regierung leitete der Generalbundesanwalt 2013 keine Ermittlungen nach Paragraph 89b und nach Paragraph 91 ein. Beim Paragraphen 89b geht es um die „Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“ und beim Paragraphen 91 um die „Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“.In ihrer Kleinen Anfrage hatte die Linke von der Regierung auch wissen wollen, wie sie die praktische Wirksamkeit der 2009 ins Strafgesetzbuch integrierten drei Anti-Terror-Paragraphen 89a, 89b und 91 beurteilt und wie sie die Konsequenzen dieser Bestimmungen für die Bürgerrechte einschätzt. Dazu heißt es in der Antwort, dass die Neuregelung erst seit August 2009 in Kraft sei und dass deshalb für eine Bewertung nur eine „schmale Datenbasis“ vorhanden sei. Eine abschließende Beurteilung sei erst möglich, wenn ein breiteres Datenmaterial zur Verfügung stehe. Die Frage, ab wann eine ausreichend große Datenbasis vorliege, könne „nicht abstrakt“ beantwortet werden, schreibt die Bundesregierung.
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