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Berlin: (hib/CHE) Die bislang befristete Regelung zur Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) wird durch eine dauerhafte Rechtsgrundlage für Zuweisungen ersetzt. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/1311) für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende wurde 2010 die Zusammenarbeit von Kommunen und Bundesagentur für Arbeit in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) als Regelfall festgeschrieben. Um die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtungen als Nachfolger der bisherigen Arbeitsgemeinschaften zu erhalten, wurde auch die Übernahme des Personals geregelt, jedoch ist diese Regelung bisher auf fünf Jahre begrenzt. Um die Arbeit der gemeinsamen Einrichtungen auf Dauer nachhaltig abzusichern, soll die Zuweisung von Tätigkeiten dort grundsätzlich auch auf unbestimmte Zeit erfolgen.
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