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Berlin: (hib/STO) Um ausländische Rechtsgutachten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss zur NSA-Spähaffäre geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/1608) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/1437). Darin schrieben die Abgeordneten, dass die Bundesregierung am 2. Mai 2014 als Antwort auf ein allgemein gehaltenes Ersuchen des Untersuchungsausschusses zum internationalen Geheimdienst- und Überwachungsskandal als Anlagen zu ihrer erbetenen Stellungnahme unaufgefordert zwei Gutachten ausländischer Rechtsanwaltskanzleien übermittelt habe. Der Fraktion zufolge bewerteten die beigefügten Gutachten eine mögliche Strafbarkeit deutscher Abgeordneter nach britischem beziehungsweise US-amerikanischem Recht, wenn der Untersuchungssauschuss „Edward Snowden vernimmt, den Zeugen zur Aussage veranlasst oder terminiert“. Wissen wollte die Fraktion unter anderem, wer in welchem Ministerium entschied, „die Gutachten zur möglichen Strafbarkeit der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses nach britischem sowie nach US-amerikanischem Recht bei ausländischen Kanzleien in Auftrag zu geben“.
Dazu heißt es in der Antwort, die innerhalb der Bundesregierung für die Erstellung des Berichts zuständigen Arbeitsbereiche hätten bei der Konzipierung des Berichts einvernehmlich entschieden, diese Gutachten einzuholen. Hierbei handele es sich um die Projektgruppen für den Untersuchungsausschuss des Bundesinnenministeriums und des Bundeskanzleramtes sowie um die für die Begleitung des Untersuchungsausschusses zentral zuständigen Referate im Auswärtigen Amt und im Bundesjustizministerium.
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