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Berlin: (hib/JOH) Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten zu den Wirkungen des im Jahr 2007 eingeführten Paragrafen 13 a des Baugesetzesbuches (BauGB) vor, der „die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ regelt. Den Bund treffe keine Vollzugsverantwortlichkeit, auch eine förmliche Evaluierungspflicht bestehe nicht, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (18/2111) auf eine Kleine Anfrage (18/1932) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Ziel des Gesetzes sei es nach Aussage der Grünen unter anderem gewesen, den Flächenverbrauch in Deutschland zu reduzieren und aus Gründen des Umweltschutzes zu vermeiden, dass Flächen im Außenbereich neu bebaut werden. Dies bestätigt die Bundesregierung. Zweck des §13a BauGB sei es gewesen, durch Verfahrenserleichterungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung die Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungsbereiches weniger attraktiv zu gestalten. Diesem Zweck diene die Vorschrift nach wie vor. Die Regierung verweist darauf, dass sich die Flächenneuinanspruchnahme seit 2007 allgemein von 113 Hektar pro Tag auf 74 Hektar pro Tag im Jahr 2012 reduziert habe. Darüber hinaus betont sie, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung „nach denselben Grundsätzen wie im vereinfachten Verfahren“ stattfinde. Auch seien die Belange des Natur- und Umweltschutzes bei einer Planaufstellung nach §13a BauGB immer zu berücksichtigen.
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