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Berlin: (hib/SCR) Ehepartner von in Deutschland lebenden Türken müssen grundsätzlich weiterhin rudimentäre deutsche Sprachkenntnisse vor der Einreise nachweisen, wenn sie sich um eine Visum zwecks Ehegattennachzug bemühen. Es soll aber Ausnahmen in Härtefällen geben. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (18/2366) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/2244) hervor. Die Abgeordneten wollten unter anderem Auskunft darüber, wie die Bundesregierung eine diesbezügliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beurteilt. Der EuGH hatte im Juli 2014 befunden, dass der Erwerb einfacher Sprachkenntnisse als Voraussetzung für den Nachzug eines Ehepartners eines in einem EU-Mitgliedstaat lebenden türkischen Staatsangehörigen nicht mit dem Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Union und der Türkei vereinbar ist. Eine entsprechende Regelung im deutschen Recht sei mangels Einzelfallprüfung unverhältnismäßig.
Die Bundesregierung hatte in dem Verfahren argumentiert, dass das Vorhandensein einfacher Sprachkenntnisse sowohl für die Integration im Zielland als auch für die Verhinderung von Zwangsehen notwendig sei. Laut Antwort bleibt die Bundesregierung bei dieser Beurteilung und prüft im Übrigen, welche Konsequenzen aus dem Urteil erwachsen. Für eine „Übergangszeit“ hätten sich das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium darauf geeinigt, dass von Ehepartnern in Deutschland lebender Türken im Grundsatz weiterhin einfache Sprachkenntnisse vor Einreise nachgewiesen werden müssen. Allerdings können laut Bundesregierung in Härtefälle Visa auch ohne diese erteilt werden. Ein Härtefall liege demnach dann vor, „wenn es dem ausländischen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, vor Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse zu unternehmen, oder es ihm trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen“. Diese Regelung könne unter Mitwirkung des Auswärtigen Amts auch auf nachzugswillige Ehegatten anderer Drittstaatsangehöriger angewendet werden, teilt die Bundesregierung mit.
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