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Berlin: (hib/STO) Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf „zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze“ (18/1565) ist am Montag, dem 22. September 2014, Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses. Zu der Veranstaltung, die um 14 Uhr im Paul-Löbe-Haus (Raum 4.900) beginnt, werden sieben Sachverständige erwartet, darunter der Direktor des Forschungsinstituts für Öffentliche und Private Sicherheit der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht, Clemens Arzt, und der Präsident des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke. Interessierte Zuhörer werden gebeten, sich beim Ausschuss (innenausschuss@bundestag.de) mit Namen und Geburtsdatum anzumelden.
Mit dem Gesetzentwurf sollen Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April vergangenen Jahres (1 BvR 1215/07) umgesetzt werden. Danach ist die Errichtung einer Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus „in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar“, wie die Regierung in der Vorlage ausführt. Bei einigen Regelungen verlange das Gericht jedoch „im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und das Übermaßverbot Änderungen“.
Dies betreffe die „Bestimmung der beteiligten Behörden, die Reichweite der als terrorismusnah erfassten Personen, die Einbeziehung von Kontaktpersonen, die Nutzung von verdeckt bereitgestellten erweiterten Grunddaten“ und die „Konkretisierungsbefugnis der Sicherheitsbehörden für die zu speichernden Daten“, schreibt die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfs. Ebenfalls betroffen sind danach „die Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht und die Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden“.
Nach der Neuregelung soll unter anderem das Bundeskriminalamt dem Bundestag und der Öffentlichkeit alle drei Jahre erstmalig zum 1. August 2017 über den Datenbestand und die Nutzung der Antiterrordatei berichten müssen. Darüber hinaus sollen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nach dem Vorschlag künftig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Datenschutzkontrollen mindestens alle zwei Jahre durchführen, wie die Bundesregierung schreibt. Neben den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Vorschriften im Antiterrordateigesetz sollen mit der Novelle auch die entsprechenden Vorschriften im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz geändert werden.
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