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Von der Bundesregierung ausgehandelte völkerrechtliche Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften sowie eines Gesetzes. Das heißt, Bundestag und Bundesrat müssen den Verträgen zustimmen. Der Bundespräsident schließt namens des Bundes die Verträge. Im Bundestag werden Ratifizierungsvorhaben in zwei Lesungen durchgeführt.
© Deutscher Bundestag
Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages
/service/glossar/R/ratifizierung/245516
Stand: 19.09.2014