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Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) kontrolliert die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes. Das sind das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärische Abschirmdienst (MAD).
Die Bundesregierung ist verpflichtet, das PKGr umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Auf Verlangen des Gremiums hat sie auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Das Gremium kann unter anderem Akten und Dateien der Nachrichtendienste einsehen, Befragungen von Angehörigen der Nachrichtendienste durchführen und hat Zutritt zu allen Dienststellen der Nachrichtendienste. In Einzelfällen kann es mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen.
Trotz dieser umfangreichen Kontrollrechte besitzt das PKGr keine ausschließliche Zuständigkeit für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste. Vielmehr können sich auch die Fachausschüsse des Bundestages (zum Beispiel Innenausschuss und Verteidigungsausschuss) mit den Nachrichtendiensten befassen. Außerdem können Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden. Und das parlamentarische Fragerecht erstreckt sich ebenfalls auf die Nachrichtendienste. Deshalb darf, wie das BVerfG betont hat ( Ende Original-Link -->BVerfG, 1 BvE 5/06 vom 1.7.2009 ), die Regierung die Beantwortung solcher Fragen nicht allein mit der Begründung ablehnen, sie würde zu nachrichtendienstlichen Zusammenhängen nur im PKGr Stellung nehmen.
Über seine Kontrolltätigkeit erstattet das Gremium dem Bundestag zur Mitte und am Ende der Wahlperiode Bericht. Ferner können einzelne Vorgänge öffentlich bewertet werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Gremiums vorher zugestimmt haben. Im Übrigen unterliegen die Beratungen des PKGr strikter Geheimhaltung.
Das PKGr beteiligt sich auch an der alljährlichen Beratung der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste. Federführend ist hier jedoch das Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses.
Besondere Befugnisse hat das PKGr bei der Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) durch die Nachrichtendienste. Es bestellt die Mitglieder der sogenannten G 10-Kommission, die jeder einzelnen Beschränkungsmaßnahme zustimmen muss. Bei bestimmten Überwachungsmaßnahmen ist sogar die Zustimmung des PKGr selbst erforderlich. Schließlich muss die Bundesregierung dem PKGr halbjährlich über alle durchgeführten Post- und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen der Nachrichtendienste berichten. Das Gremium erstattet dann jährlich dem Bundestag einen Bericht.
Entsprechende Berichtspflichten gibt es auch im Hinblick auf die "neuen" Eingriffsbefugnisse, welche den Nachrichtendiensten nach den Anschlägen vom 11. September 2001 durch das Ende Original-Link -->Terrorismusbekämpfungsgesetz (BGBl. 2002 I S. 361), das Ende Original-Link -->Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (BGBl. 2007 I S. 2) und das Ende Original-Link -->Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BGBl. 2011 I S. 2576) befristet bis zum 9. Januar 2016 eingeräumt wurden. Dazu gehören beispielsweise Auskunftsrechte gegenüber Banken und Fluggesellschaften. Über die Ausübung dieser Befugnisse ist das PKGr halbjährlich zu unterrichten. Es muss dann seinerseits dem Bundestag jährlich einen Bericht vorlegen.
Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums werden zu Beginn der Wahlperiode aus den Reihen des Bundestages mit "Kanzlermehrheit" gewählt. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen der Mehrheit und der Opposition. Die Mitglieder bleiben auch nach Ende der Wahlperiode im Amt, bis der neue Bundestag sein neues Gremium gewählt hat.
Seit 2009 ist das Parlamentarische Kontrollgremium verfassungsrechtlich in Artikel 45d GG verankert.
Die Kontrolle im Einzelnen ist im Ende Original-Link -->Gesetz über die Parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz – PKGrG) geregelt, das am 7. Dezember 2011 zuletzt geändert wurde. Erstmals gesetzlich geregelt wurde die Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums 1978 - damals noch unter dem Namen Parlamentarische Kontrollkommission (PKK), die 1999 in Parlamentarisches Kontrollgremium umbenannt wurde. Vor 1978 gab es das Parlamentarische Vertrauensmännergremium (PMVG), das 1956 von Bundeskanzler Konrad Adenauer ins Leben gerufen worden war. Das PMVG hatte keine gesetzliche Grundlage und war bis 1964 auch nur für den Bundesnachrichtendienst zuständig.
Einzelne Regelungen zum Parlamentarischen Kontrollgremium finden sich darüber hinaus im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G10) und im Ende Original-Link -->Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG).