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Berlin: (hib/VER) Die Koalitionsfraktionen wollen den Anwendungsbereich der Therapieunterbringung erweitern. Für „hochgradig gefährliche Betroffene“ soll sie in speziellen Fallkonstellationen im Wege einer Übergangsregelung nachträglich eröffnet werden. Das schreiben die Fraktionen von CDU/CSU und FDP in einem gemeinsamen „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch“ (17/11726). Denn vom Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes seien solche Fälle nicht erfasst, für die vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Mai 2011 die Sicherheitsverwahrung in erster Instanz angeordnet, aber in der Revisionsinstanz aufgehoben wurden. Sie sei damals lediglich aufgehoben worden, „weil sich das Revisionsgericht dazu aufgrund des vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) konstatierten Rückwirkungsverbot veranlasst sah, bevor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom Mau 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) festgestellt hat, dass eine solche Sicherungsverwahrung unter sehr engen Voraussetzungen doch noch möglich gewesen wäre“, schreiben die Fraktionen zur Begründung.
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