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Berlin: (hib/STO) Der Innenausschuss hat den Weg für eine Neuregelung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche frei gemacht. Mit den Stimmen aller Fraktionen verabschiedete das Gremium am Mittwochvormittag einen gemeinsamen Gesetzentwurf von CDU/CSU, SPD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (17/11820) in modifizierter Fassung.
Wie aus der Vorlage hervorgeht, können Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben, derzeit nicht an Bundestagswahlen teilnehmen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11) die bisherige Regelung zum Wahlrecht im Ausland lebender Deutscher im Bundeswahlgesetz für nichtig erklärt hat. Dem Gesetzentwurf zufolge sollen Auslandsdeutsche bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen künftig wieder wahlberechtigt sein, sofern sie entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind“.
Ebenfalls einstimmig verabschiedete der Ausschuss einen gemeinsamen Änderungsantrag aller fünf Fraktionen, mit dem der Gesetzentwurf um eine Novellierung des Wahlstatistikgesetzes ergänzt wird. Dabei geht es um die repräsentative Wahlstatistik, die seit 1953 bei Bundestagswahlen in etwa 2.700 Stichprobenwahlbezirken durchgeführt wird und laut Vorlage „Aussagen zur Wahlbeteiligung und über die Stimmabgabe nach Alter und Geschlecht erlaubt“. Dabei würden die Wähler gegenwärtig in fünf Geburtsjahresgruppen eingeteilt, wobei eine dieser fünf Altersgruppen die der 60-Jährigen und Älteren sei.
Diese Altersgruppe stellte laut Änderungsantrag bei der Bundestagswahl 2009 mit 34,7 Prozent die größte der erhobenen Geburtsjahresgruppen dar und umfasste zirka 15,3 Millionen Wähler. „Eine hinreichend differenzierte Erfassung des Wahlverhaltens ist so nicht mehr möglich“, heißt es in der Vorlage weiter. Die demoskopischen Forschungsinstitute unterteilten bei ihrer Datenerhebung üblicherweise in die Altersgruppen „60 bis 69“ sowie „70 und mehr Jahre“. Durch die Novellierung soll nun „mit der Bildung einer weiteren Geburtsjahresgruppe eine derartige Unterteilung auch bei der amtlichen Wahlstatistik“ ermöglicht werden.
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