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Berlin: (hib/BOB) In der Türkei ist einem vom Auswärtigen Amt beauftragten Kooperationsanwalt, die bei Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigte vor Ort ermitteln, keine Einsichtnahme in Akten der Sicherheitskräfte, insbesondere der Anti-Terror-Einheiten, möglich. Das berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/12023) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/11963). Der Umfang der Akteneinsicht richte sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen der Länder, in denen die Kooperationsanwälte tätig werden. Eine allgemeine Aussage hierzu sei deshalb nicht möglich.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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