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Berlin: (hib/HLE) Das Branntweinmonopol soll zum 31. Dezember 2017 enden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Branntweinmonopols (17/12301) vor. Das Monopol müsse abgeschafft werden, da Ende 2017 die letztmalige Verlängerung der EU-beihilferechtlichen Ausnahmeregelung zur Gewährung produktionsbezogener Beihilfen nach dem deutschen Branntweinmonopol auslaufe, erläutert die Bundesregierung. Mit der Aufhebung des Branntweinmonopolgesetzes müssten die branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften in einem Alkoholsteuergesetz geregelt werden, um der betroffenen Wirtschaft frühzeitig die nötige Rechts- und Planungssicherheit zu geben. In diesem Zusammenhang wird aus der bisherigen „Branntweinsteuer“ eine „Alkoholsteuer“. Auf Dauer will die Bundesregierung auch andere Steuervorschriften wie zum Beispiel das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, das Alkopopsteuergesetzes und gegebenenfalls das Biersteuergesetz in das neue Alkoholsteuergesetz integrieren.
Der Bundesrat erkennt in seiner Stellungnahme die Notwendigkeit an, dass EU-rechtliche Vorgaben umgesetzt werden müssen, sieht aber die zur regionalen Wertschöpfung und zur Erhaltung der Kulturlandschaften beitragenden Obstbrennereien durch den Wegfall des Monopols gefährdet. Daher müsse sich die Bundesregierung für flankierende Maßnahmen zur weiteren Sicherstellung dieser Leistungen einsetzen, insbesondere zum erhalt der Streuobstwiesen, fordern die Länder.
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