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Berlin: (hib/HLE) Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung gehören zum zu versteuernden Arbeitslohn. Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort (17/12262) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/12127) darauf hin, dass diese Leistungen bis zu einem Betrag von 500 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr steuerfrei bleiben, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Unternehmen könnten die Leistungen für betriebliche Gesundheitsförderung steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen. Welche Unternehmen diese steuerrechtlichen Möglichkeiten nutzen, ist der Bundesregierung nicht bekannt,.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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