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Berlin: (hib/AS) Der fraktionsübergreifende Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Rückholung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II (17/11822) ist bei einer Anhörung im Umweltausschuss am Mittwochvormittag von den Experten größtenteils positiv aufgenommen worden. Das Gesetz sieht eine atomrechtliche Neufassung von §57b des Atomgesetzes vor. Damit sollen die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen für die Rückholung des radioaktiven Abfalls aus der maroden Schachtanlage Asse II erleichtert und eine schnellere Stilllegung der Anlage erreicht werden.
Für den Asse II-Koordinationskreis, in dem sich zahlreiche Bürgerinitiativen und Umweltgruppen zusammengeschlossen haben, erklärte Udo Dettmann, dass er das Gesetz befürworte. Seiner Meinung nach sei es aber nicht notwendig, in dem Gesetzestext eine zusätzliche und grundsätzliche Rechtfertigung für die Rückholung festzuschreiben. Im Detail plädierte er dafür, im Zusammenhang mit der Rückholung das Wort „vorzugsweise“ zu streichen, da es anders interpretiert werden könne. Eine Einschätzung, die auch der Sachverständige Rechtsanwalt Ulrich Wollenteit teilte. Er sprach sich ebenfalls gegen die Formulierung „soll vorzugsweise“ aus, da diese einen Ermessensspielraum implizieren könne. Ansonsten bezeichnete er den Entwurf als „juristisch saubere Lösung“, zu dem es „im Prinzip keine Alternative“ gebe.
Rechtsanwalt Hartmut Gaßner hob hervor, dass zwischen den Fraktionen zwar ein breiter Konsens über die Rückholung des radioaktiven Abfalls herrsche, auf der Fachebene müssten aber verschiedene Interessengruppen unterschieden werden: Eine Gruppe gehe davon aus, dass die in der Asse gelagerten Abfälle auch langfristig dort verbleiben könnten. Eine zweite Gruppe halte die Rückholung nur dann für zulässig, nachdem eine sogenannte Rechtfertigungsprüfung erfolgt sei, bei der der wirtschaftliche oder soziale Nutzen der Rückholung gegenüber möglichen gesundheitlichen Gefahren abgewogen werde. Eine dritte Gruppe gehe davon aus, dass die Rückholung unverzüglich beginnen müsse. „Wir verstehen den Gesetzentwurf als klares Bekenntnis des Gesetzgebers, dass im Sinne der dritten Gruppe der unverzügliche Beginn der Rückholung ermöglicht werden soll“, erklärte er und sprach sich ebenfalls dafür aus, den Rechtfertigungsgrundsatz zu streichen.
Stefanie Nöthel vom Bundesamt für Strahlenschutz stellte klar, dass die Rückholung „geboten“ und daher keine „politische Entscheidung“ sei. Denn niemand könne darlegen, wie das Atomrecht gewahrt bleiben solle, wenn es nicht zur Rückholung komme. Sie wies auf die Gefahr hin, dass es bei einem Verbleib der Fässer zu einem „radioaktiven Austrag“ kommen könne. Es seien daher in erster Linie fachliche Gründe, die für eine rasche Rückholung der Fässer sprächen. Michael Sailer, der Vertreter des Öko-Instituts, machte vor diesem Hintergrund nochmals deutlich, dass die eigentliche Rückholung der Fässer frühestens im Jahr 2024 zu erwarten sei. Auf die Frage, wie lange anschließend die Bergung der eigentlichen Fässer dauere, sagte er, dass dies zeitlich nicht vorhersehbar sei und vom Zustand des radioaktiven Abfalls abhänge. Außerdem müsse zuvor ein zusätzlicher Schacht gebaut werden. Sailer gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die technischen Voraussetzungen für die Konditionierung des radioaktive Abfalls nach der Rückholung bislang noch nicht geschaffen worden seien.
Der Umweltdezernent des Landkreises Wolfenbüttel, Claus-Jürgen Schillmann, betonte, dass die Rückholung der Abfälle die „einzig wirksame Sanierungsmaßnahme“ sei und verwies darauf, dass die Zeit dränge. Er begrüßte das vorliegende Gesetz, kritisierte aber: „Der Umgang mit der Zeit ist unverantwortlich“.
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