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Berlin: (hib/STO) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft (17/12034) ist am Montag, dem 11. März, Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses. Zu der zweistündigen Veranstaltung, die um 11.00 Uhr im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (Raum 3.101) beginnt, werden sieben Experten erwartet, darunter der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar.
Mit der Gesetzesnovelle sollen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Das Gericht hatte mit seinem Beschluss vom 24. Januar vergangenen Jahres laut Bundesinnenministerium die bisherigen Regelungen für die Bestandsdatenauskunft nur noch übergangsweise bis längstens zum 30. Juni 2013 für anwendbar erklärt. Die Bestandsdatenauskunft stelle jedoch ein unverzichtbares Ermittlungsinstrument für Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden dar, weshalb eine gesetzliche Neuregelung erforderlich sei.
Die Bestandsdatenauskunft ist den Angaben zufolge bislang in Paragraph 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt. Diese Vorschrift verpflichtet Telekommunikationsanbieter, den jeweils zuständigen Stellen Auskunft zu den bei ihnen gespeicherten Kundendaten zu geben, wenn dies für die Verfolgung von Straftaten, die Gefahrenabwehr oder die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder erforderlich ist. Bestandsdaten sind dabei laut Ministerium in erster Linie Name und Anschrift sowie weitere Kontaktdaten des Inhabers eines Telekommunikationsanschlusses. Nicht zu den Bestandsdaten zählten die sogenannten Verkehrsdaten, also die erst bei der eigentlichen Telekommunikation anfallenden Verbindungsdaten.
Die jetzt vorgelegten Neuregelungen beschränken sich den Angaben zufolge „auf die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, ohne dabei neue Befugnisse für Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden zu schaffen“. Hierzu sollen in Paragraf 113 TKG künftig nur noch die datenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis für die Telekommunikationsanbieter sowie Verfahrensfragen geregelt werden. Die eigentlichen Erhebungsbefugnisse seien nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts abhängig vom Anfragezweck jeweils spezifisch zu regeln. Daher sollen in die Strafprozessordnung sowie in die Fachgesetze für die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden des Bundes jeweils eigenständige Befugnisse zur Erhebung der Bestandsdaten bei den Diensteanbietern eingefügt werden.
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