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Berlin: (hib/HLE) Von der „Zwangsgermanisierung“ Betroffene können als Ausgleich für erlittene physische und psychische Gesundheitsschäden unter Umständen Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen. Die Bundesregierung plane keine darüber hinausgehende spezielle Wiedergutmachungsregelung für Fälle von „Zwangsgermanisierung“, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (17/12433) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (17/12268). Auch Initiativen einer weiteren historischen und politischen Aufarbeitung der „Zwangsgermanisierung“ seien nicht vorgesehen.
In ihrer Antwort schließt sich die Regierung der Auffassung der Fragesteller an, dass die „Zwangsgermanisierung“ angesichts der Tatsache, „dass die SS an Kindern in den besetzten Ländern auf der Grundlage der nationalsozialistischen Rassenhygiene und Gesundheitsideologie rassebiologische Untersuchungen durchführte, um ,rassisch wertvollen‘ Nachwuchs zu gewinnen, durchaus als Ausdruck der rassistischen Volkstumspolitik der Nationalsozialisten zu bewerten“ sei.
Im Vorwort der Fraktion wird erläutert, zu den zahlreichen während des „Dritten Reiches“ begangenen Verbrechen habe die systematische Verschleppung von Kindern gehört, denen „arische“ Merkmale zugeschrieben worden seien. Weiter schreiben die Abgeordneten: „Aus den besetzten Gebieten wurden solche Kinder ins Reichsgebiet verbracht, um ,eingedeutscht‘ bzw. ,rückgedeutscht‘ zu werden. Betroffen waren sowohl Kinder aus Waisenheimen, Kinder ermordeter Partisanen als auch Kinder, die unter Androhung von Gewalt ihren Eltern weggenommen wurden.“
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