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Berlin: (hib/HLE) Der Bundesrat hat wegen des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (17/13082,17/13259,17/13268) den Vermittlungsausschuss angerufen. Wie die Länderkammer in einer Unterrichtung (17/13389) mitteilt, wird insbesondere die Streichung der Regelungen zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen verlangt. In der Begründung heißt es, es sei falsch, die steuerlichen Aufbewahrungsfristen zu verkürzen. Sie sollten mindestens so lang sein wie die längste Festsetzungsfrist, damit die Finanzverwaltung nicht auf Schätzungen zurückgreifen müsse. Das Problem stelle sich besonders bei Steuerhinterziehung, bei der die Festsetzungsfrist zehn Jahre betrage. Nicht zuletzt angesichts der Fahndungsfälle in der jüngsten Vergangenheit müsse es ein vorrangiges Anliegen sein, „Steuerstraftaten wirkungsvoller als bisher zu ahnden und nicht die Aufklärung von Steuerstraftaten zu erschweren“.
Außerdem sollen die Vorschriften gegen Gestaltungen bei der Erbschaftsteuer („Cash GmbHs“) so gefasst werden wie im Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013 (17/11844). Diese Cash GmbHs würden dazu benutzt, die Besteuerung von zum Teil hohen Vermögen ganz zu vermeiden, schreibt der Bundesrat.
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