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Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat bekräftigt, dass sogenanntes „,racial profiling‘ im Sinne der Durchführung polizeilicher Maßnahmen allein aufgrund der äußeren Erscheinung von Personen rechtswidrig ist und durch die Bundespolizei nicht vorgenommen wird“. In ihrer Antwort (18/453) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/323) verweist die Regierung darauf, dass die Menschenrechte sowie die Verhütung von Rassismus und Rassendiskriminierung „integraler Bestandteil verschiedener Fach- und Rechtsgebiete bereits während der bundespolizeilichen Ausbildung“ seien. Darüber hinaus werde „durch praxisbezogene Aus- und Fortbildung die rechtskonforme Anwendung der Befugnisnormen sichergestellt“. Die Beamten der Bundespolizei seien sich deshalb generell der Bedeutung diskriminierungsfreien Handelns bewusst.
In ihrer Kleinen Anfrage hatte die Fraktion geschrieben, in der Öffentlichkeit werde „wiederholt die Problematik erörtert, dass sich die Bundespolizei bei anlasslosen Kontrollen der Methode des so genannten racial profiling bediene, also Menschen vorzugsweise aufgrund ihres Aussehens und ihrer (angenommenen) ethnischen beziehungsweise nationalen Herkunft kontrolliere“. In der Antwort der Bundesregierung heißt es, „aufgrund der Formulierung der Vorbemerkung sowie mehreren Fragen“ entstehe „der Eindruck, die Fragesteller unterstellten der Bundespolizei, dass im Rahmen lageabhängiger Befragungen ,rassistische‘ Verfahrensweisen durch diskriminierendes profiling angewandt beziehungsweise geduldet würden“. Gegen einen „solchen pauschalen Vorwurf“ verwahre sich die Bundesregierung ausdrücklich.
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