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Berlin: (hib/CHE) Die seit Wochen diskutierten Pläne der Bundesregierung für weitreichende Änderungen von Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen nun auch dem Bundestag als Drucksache vor. Mit dem Gesetzentwurf (18/909) plant die Regierung einen Ausbau der Leistungen auf verschiedenen Ebenen.
Erstens sollen langjährig Versicherte unter bestimmten Bedingungen mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. „Voraussetzung hierfür sind 45 Jahre an Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit.“ Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes und Zeiten der Pflegearbeit sollen dabei ebenso berücksichtigt werden wie Zeiten „kurzzeitiger, arbeitslosigkeitsbedingter Unterbrechungen“ in der Erwerbsbiografie. Zeiten, in denen Arbeitslosengeld II (ALG II) bezogen wurde, sollen dagegen außen vor bleiben. Im Entwurf heißt es dazu zur Begründung, dass Leistungen mit einem Fürsorgecharakter wie das ALG II aus allgemeinen Steuermitteln finanziert würden und nicht auf eigener Beitragsleistung beruhen. Für den Anspruch auf die abschlagsfreie Rente sei es außerdem unerheblich, dass das reguläre, einjährige Arbeitslosengeld auch direkt vor dem Renteneintritt bezogen werden kann. Dies bedeute keine Rückkehr in der Frühverrentungspolitik der Vergangenheit, eine Zunahme älterer Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld sei nicht zu erwarten, schreibt die Regierung. Bestehende Regelungen im Recht der Arbeitsförderung wie Sperrzeiten und finanzielle Einbußen würden Fälle einer absichtlich herbeigeführten Arbeitslosigkeit ausreichend sanktionieren, heißt es in dem Entwurf. Da auch bei der abschlagsfreien Rente die „demografischen Entwicklungen“ nicht unbeachtet bleiben könnten, ist es nötig, die Altersgrenze schrittweise wieder auf 65 Jahre anzuheben. Laut Entwurf soll deshalb bei Versicherten ab Geburtsjahrgang 1953 diese Anhebung bereits starten, so dass ab Geburtsjahrgang 1964 wieder die Altersgrenze von 65 Jahren gelten soll.
Zweitens plant die Regierung, die Erziehungsleistung von Eltern von vor 1992 geborenen Kindern stärker als bisher in der Rentenberechnung anzuerkennen. Die anrechenbaren Kindererziehungszeiten werden um zwölf Monate auf dann insgesamt zwei Jahre erhöht. Für nach 1992 geborene Kinder werden wie bisher drei Jahre angerechnet.
Zu dem Maßnahmebündel gehört außerdem eine Erhöhung der Erwerbsminderungsrente. Die Zurechnungszeit wird von heute 60 Jahren auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. „Erwerbsgeminderte werden dadurch so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger weitergearbeitet hätten.“ Außerdem werde auch die Bewertung der Zurechnungszeit verbessert, weil sich künftig die letzten vier Jahre vor Eintritt in die Erwerbsminderung nicht mehr negativ auf die Bewertung auswirken können (zum Beispiel durch gesundheitsbedingte Teilzeitbeschäftigung), schreibt die Bundesregierung.
In einem vierten Komplex plant die Regierung die Anhebung des Reha-Deckels durch die Anpassung der Reha-Leistungen an die demografische Entwicklung. Der dafür nötige finanzielle Mehrbedarf sei jedoch derzeit nicht ermittelt und könne deshalb nicht berechnet werden, heißt es in dem Entwurf.
Aus diesem geht weiter hervor, dass sich der Bund ab 2019 mit zusätzlichen Mitteln, die sich bis 2022 stufenweise auf rund zwei Milliarden Euro jährlich erhöhen, an der Finanzierung der „nicht beitragsgedeckten Leistungen einschließlich der Leistungen für Kindererziehung“ beteiligt. Die damit einhergehende stabilisierende Wirkung auf den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung stärke die Generationengerechtigkeit und die finanzielle Tragfähigkeit der Rentenversicherung, gibt sich die Bundesregierung optimistisch. Sie geht davon aus, dass der Beitragssatz bis 2018 bei 18,9 Prozent konstant bleibt und sich dann 2019 auf 19,7 Prozent erhöht, um dann bis 2030 auf 22 Prozent zu steigen.
Am 3. April wird sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Rentenpaket der Bundesregierung befassen.
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