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Berlin: (hib/HLE) Die Entwicklung zu einer Energieversorgung ohne Atomenergie und mit stetig wachsendem Anteil erneuerbarer Energien soll konsequent und planvoll fortgeführt werden. Dieses Ziel verfolgt der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (18/1304). Ziel der Reform ist es nach Angaben der Regierung, „die Entwicklung zu einer Energieversorgung ohne Atomenergie und mit stetig wachsendem Anteil erneuerbarer Energie konsequent und planvoll fortzuführen“. Auch mit dem Gesetzentwurf soll das Ziel erreicht werden, den Anteil der erneuerbaren Energien an der deutschen Stromversorgung stetig zu erhöhen. Bis 2050 sollen mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Bis 2025 soll der Anteil der erneuerbaren Energien auf 40 bis 45 Prozent und bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent steigen. „Zugleich soll diese Novelle die Kostendynamik der vergangenen Jahre beim Ausbau der erneuerbaren Energien durchbrechen und so den Anstieg der Stromkosten für Stromverbraucher begrenzen“, formuliert die Regierung. Zudem soll sich der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien auf kostengünstige Technologien konzentrieren. Der Ausbaupfad für Energieerzeugungsanlagen soll begrenzt werden. So soll die installierte Leistung der Windenergieanlagen an Land nur um 2.500 Megawatt pro Jahr erhöht werden. Die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See soll auf insgesamt 6.500 Megawatt im Jahr 2020 und 15.000 Megawatt im Jahr 2030 steigen. Die Steigerung der Erzeugung von Solarstrom (Photovoltaik) soll 2.500 Megawatt pro Jahr nicht überschreiten, und der Zuwachs an installierter Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse auch zwecks Erhaltung der biologischen Vielfalt auf 100 Megawatt pro Jahr begrenzt werden. Dies biete der Branche der erneuerbaren Energien einen verlässlichen Wachstumspfad, und gleichzeitig würden die Kosten für den Ausbau erneuerbarer Energien begrenzt, heißt es in der Begründung des Entwurfs. „Darüber hinaus schafft der Ausbaukorridor Planungssicherheit für die weiteren Akteure der Energiewirtschaft wie Netzbetreiber und Betreiber konventioneller Kraftwerke“, schreibt die Bundesregierung. Keine Mengensteuerung ist auf Grund der Marktentwicklung bei Geothermie und Wasserkraft vorgesehen. Das gelte auch für die Förderung der Stromerzeugung aus Deponie-, Klär- und Grubengas. Weiter heißt es in dem Entwurf: „Darüber hinaus sollen spätestens 2017 die finanzielle Förderung und ihre Höhe für die erneuerbaren Energien wettbewerblich über technologiespezifische Ausschreibungen ermittelt werden. Um Erfahrungen mit Ausschreibungen zu sammeln, wird die Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen als Pilotmodell auf ein Ausschreibungssystem umgestellt.“ Auf Grundlage dieser Erfahrungen ist vorgesehen, spätestens 2017 die Förderhöhe für erneuerbare Energien generell im Rahmen von Ausschreibungen wettbewerblich zu ermitteln. Außerdem soll die Direktvermarktung von aus erneuerbaren Energien erzeugtem Strom verpflichtend werden. Die Direktvermarktung ist zunächst für Neuanlagen und ab einer Leistung von 500 Kilowatt ab 1. August 2014 vorgesehen. Ab 1. Januar 2016 sinkt die Grenze auf 250 Kilowatt und ab 1. Januar 2017 auf 100 Kilowatt. An den Kosten des Ausbaus erneuerbarer Energien (EEG-Umlage) sollen alle Stromverbraucher „in adäquater Weise“ beteiligt werden, ohne dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie gefährdet würde. Daher sieht der Entwurf eine „ausgewogene“ Regelung für eigenerzeugten und selbst verbrauchten Strom vor. Laut Entwurf werden Eigenversorger grundsätzlich Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt und damit zur Zahlung der EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet. Eine Zahlungspflicht soll jedoch in bestimmten Fällen nicht bestehen, zum Beispiel, wenn die Anlage bereits vor dem 1. August 2014 genutzt wurde. Auch bei einer völlig autarken Eigenversorgung, für die zu keinem Zeitpunkt Strom aus dem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, besteht keine Zahlungspflicht. Im übrigen sieht der Entwurf vor, dass die EEG-Umlage um 50 Prozent reduziert wird, wenn es sich um eine Eigenversorgung mit Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen handelt. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist eine Reduzierung um 85 Prozent vorgesehen. Außerdem soll die „Besondere Ausgleichsregelung“ überarbeitet werden. Die entsprechenden Bestimmungen für stromintensive Unternehmen sind aber noch nicht in dem Entwurf enthalten, sondern sollen „zeitnah im weiteren Verfahren“ nachgetragen werden. Für bestehende Anlagen soll es Vertrauensschutz und für kleine Anlagen eine Bagatellgrenze (installierte Leistung von 10 Kilowatt und weniger als zehn Megawattstunden Eigenversorgung jährlich) geben. Als wesentliches Ziel des Entwurfs wird formuliert, die EEG-Umlage in den nächsten Jahren auf dem heutigen Niveau zu stabilisieren. Zugleich wird aber darauf hingewiesen, dass die Höhe der Umlage nicht nur von den Kosten des Ausbaus erneuerbarer Energien abhängt, sondern dass „eine Vielzahl von Einflussfaktoren auf die Höhe der EEG-Umlage wirkt“, zum Beispiel Börsenstrompreis und Wetter. Daher seien konkrete Abschätzungen zur zukünftigen Entwicklung der EEG-Umlage „selbst auf kurze Zeit mit starken Unsicherheiten behaftet“. 2013 wurden an die Betreiber von erneuerbaren Energieanlagen Vergütungen in Höhe von 22,8 Milliarden Euro gezahlt. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher EEG-Vergütungssatz von 17 Cent pro Kilowattstunde für den Bestand, während für Neuanlagen 14,6 Cent angegeben werden. Dieser Vergütungssatz soll für 2015 ans Netz gehende Neuanlagen auf zwölf Cent sinken. Der Umbau der Energieversorgung biete „enorme Potenziale für Innovation, Wachstum und Beschäftigung“, heißt es in dem Entwurf. So sei im Bereich der erneuerbaren Energien für das Jahr 2012 ein Investitionsvolumen von 19,5 Milliarden Euro zu verzeichnen, davon 16,5 Milliarden im Stromsektor. Der Bruttobeschäftigungseffekt betrage 377.800 Personen. Zwei Drittel der Arbeitsplätze (268.000) seien auf die Wirkung des EEG zurückzuführen. Das EEG leiste zudem „einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen und somit zur Vermeidung von externen Schadenskosten“.
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