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Berlin: (hib/PK) Das Pflegereformgesetz der Bundesregierung (18/1798) sollte nach Ansicht des Bundesrates an mehreren Stellen verändert werden. Die Länderkammer brachte diverse Reformvorschläge ein, die sich auf Detailregelungen des Gesetzes beziehen. Die Bundesregierung will verschiedene Vorschläge des Bundesrates prüfen, lehnt andere vorgeschlagene Änderungen jedoch ab, wie aus einer Unterrichtung der Regierung (18/2379) hervorgeht.
Änderungsbedarf besteht aus Sicht der Länderkammer beispielsweise bei der Regelung der Beratungstermine für Antragsteller von Pflegeleistungen, bei der geplanten Dynamisierung der Pflegeleistungen in den verschiedenen Pflegestufen sowie bei den Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen.
Der Bundestag hatte am 4. Juli in erster Lesung über das sogenannte erste Pflegestärkungsgesetz debattiert. Dem Gesetzentwurf zufolge sollen Anfang 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte systematisch erhöht werden. Der Beitrag zur Pflegeversicherung von derzeit 2,05 Prozent des Bruttoeinkommens (Kinderlose 2,3 Prozent) steigt Anfang nächsten Jahres um 0,3 Punkte auf dann 2,35 Prozent (2,6 Prozent für Kinderlose).
Mit zwei „Pflegestärkungsgesetzen“ sollen in dieser Wahlperiode die Beiträge in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Prozentpunkte angehoben werden. Dadurch stehen dann rund fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr für die Pflege zur Verfügung. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden. Künftig wird es fünf statt drei Pflegestufen geben, um die Pflegebedürftigkeit genauer zuordnen zu können.
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