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Berlin: (hib/AW) Nach Auskunft der Bundesregierung existiert kein ausdrückliches Menschenrecht auf die „Gewährung reproduktiver Rechte“, bestimmte Einzelaspekte seien aber menschenrechtlich geschützt. Dies geht aus der Antwort der Regierung (18/2393) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/2248) hervor. Die Regierung verweist auf das Recht auf Zugang zur Gesundheitsversorgung und das Recht auf Privatleben nach Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2010 festgestellt, dass die EMRK zwar kein Recht auf Schwangerschaftsabbruch gewähre, aber dennoch im Einzelfall die faktische Verweigerung eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs einen Verstoß gegen Artikel 8 der EMRK darstellen könne. In Deutschland bestehe davon unabhängig auf der Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ein umfangreiches und qualifiziertes Beratungsangebot für alle Frauen und Männer, um ihnen eine selbstbestimmte Entscheidung bei der Wahrnehmung ihrer reproduktiven Rechte in Anspruch zu nehmen.
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