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Nach der Verfassung kann der Bund den Bundesländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.
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Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages
/service/glossar/F/finanzhilfen/245416
Stand: 22.12.2014