Der Landeswahlleiter wird von der Regierung des jeweiligen Bundeslandes oder von einer von ihr benannten Stelle auf unbestimmte Zeit ernannt. Er ist u. a. zuständig für die
Berufung der Beisitzer des Landeswahlausschusses,
Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten,
Entgegennahme und Vorprüfung der Landeslisten,
Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten,
Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Stimmenergebnisse im Land,
Benachrichtigung der gewählten Listenkandidaten,
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses des Landes,
Berufung von Listennachfolgern.
Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages
/service/glossar/L/landeswahll/246310
Stand: 22.12.2014