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Ein Staat liegt vor, wenn sich auf einem bestimmten Staatsgebiet ein Staatsvolk als Gesamtheit der Staatsangehörigen unter effektiver Staatsgewalt organisiert hat. Letztere bedeutet, dass der Staat im Inneren sein Recht durchsetzen und auf internationaler Ebene seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann.
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Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages
/service/glossar/S/staat/247380
Stand: 22.12.2014