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Stirbt ein zugelassener Wahlkreisbewerber noch vor der Wahl, dann sagt der Kreiswahlleiter die Wahl im betreffenden Wahlkreis ab.
Er fordert die Vertrauensperson auf, schriftlich einen anderen Bewerber zu nennen.
Innerhalb von sechs Wochen findet dann eine Nachwahl in dem betreffenden Wahlkreis statt.
© Deutscher Bundestag
Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages
/service/glossar/T/-/246342
Stand: 22.12.2014