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Jeder Wahlkreis wird noch einmal in Wahlbezirke, auch Stimmbezirke genannt, unterteilt, um das Wählen einfacher zu gestalten.
Dabei sollen grundsätzlich nicht mehr als 2500 Wahlberechtigte in einem Wahlbezirk sein. Kleinere Gemeinden bilden i. d. R. einen Wahlbezirk, größere werden aufgeteilt.
Kein Wahlbezirk darf so klein sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
© Deutscher Bundestag
Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages
/service/glossar/W/wahlbezirk/246356
Stand: 22.12.2014