Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Web- und Textarchiv > Textarchiv
Das Sexualstrafrecht wird verschärft. Der Bundestag stimmte am Freitag, 14. November 2014, mit den Stimmen von CDU/CSU- und SPD-Fraktion einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (18/2601) in der durch den Ausschuss geänderten Fassung (18/3202) zu. Ein mit der Koalitionsvorlage wortgleicher Regierungsentwurf (18/2954) wurde zugleich für erledigt erklärt. Mit dem Gesetz wird unter anderem geregelt, dass die Herstellung und der Besitz von Nacktbildern von Kindern und Jugendlichen strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Absicht besteht, diese zu verkaufen oder in Tauschbörsen anzubieten. Verboten sind zugleich der Besitz und die Weitergabe von Bildern mit kinderpornografischen Inhalten. Laut Gesetz ist dies der Fall, wenn die Kinder in „unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung“ zu sehen sind. Ebenso, wenn Bilder „die unbekleideten Genitalien oder das Gesäß eines Kindes zeigen“. Strafbar ist künftig auch, wer Bilder, „die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Personen erheblich zu schaden“, unbefugt Dritten zugänglich macht.
Mit dem Gesetz würden Strafbarkeitslücken geschlossen, sagte Dr. Johannes Fechner (SPD). Zudem werde das Strafmaß für den Besitz von Kinderpornografie von zwei auf drei Jahre erhöht. „Das halte ich für eine wichtige Maßnahme“, sagte Fechner und betonte: „Wir nehmen das Wohl der Kinder sehr ernst.“ Gleichzeitig werde aber auch der höchstpersönliche Lebensbereich von Erwachsenen besser geschützt. „Hilflose“ Personen, die zur Schau gestellt würden, seien nun „strafrechtlich geschützt“, sagte der SPD-Abgeordnete. Das sei angesichts der ständig verfügbaren Smartphone-Kameras wichtig, betonte er.
Zugleich machte Fechner deutlich, dass weder die journalistische Bildberichterstattung durch das Gesetz eingeschränkt werde, noch Eltern befürchten müssten, für die Aufnahme ihrer nackten Kinder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. „Private Fotos sollen nicht kriminalisiert werden“, sagte Fechner.
Das Gesetz habe ein hehres Ziel, schieße jedoch weit darüber hinaus, kritisierte Jörn Wunderlich (Die Linke). „Nicht jedes moralisch verwerfliche Verhalten muss unter Strafe gestellt werden“, sagte der Linke-Abgeordnete. Wunderlich erinnerte daran, dass es der Fall des ehemaligen SPD-Abgeordneten Edathy gewesen sei, der die hoch emotional geführte Debatte um Verschärfungen im Kampf gegen die Kinderpornografie ausgelöst habe. Was nun aber vorgelegt werde, sei nicht zustimmungsfähig.
Neben vielen unbestimmten Rechtsbegriffen in der Vorlage sei auch die Erhöhung des Strafrahmens fragwürdig. Wisse man doch, dass die keine verhindernde Wirkung habe. „Erhebliche Bedenken“, so Wunderlich, gebe es an den Regelungen in Paragraf 201a des Strafgesetzbuches, wonach jeder Strafantrag gegen den Hersteller von Bildern, „die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Personen erheblich zu schaden“, stellen könne. Wenn tatsächlich jede Person einen solchen Strafantrag stellen könne, sei das möglicherweise existenzvernichtend für den Fotografen, kritisierte Wunderlich. Völlig unklar sei auch, was als „dem Ansehen schadend“ zu bewerten ist.
Der Fall Edathy habe Schutzlücken aufgezeigt, sagte Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU/CSU). Man sei in der Pflicht gewesen, diese zu schließen, sagte sie und verwies auf den römischen Philosophen Mark Aurel, der gesagt habe: „Wer Unrecht nicht verbietet, macht sich mitschuldig.“
Den dazu ursprünglich von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) vorgelegten Gesetzentwurf bezeichnete die Unionsabgeordnete als „nicht in allen Punkten optimal“. Im Rechtsausschuss habe man nun ein weit besseres Ergebnis erzielt. Es müsse sich nun auch keiner mehr Sorgen um die Urlaubsbilder seiner nackten Kinder machen, stellte Winkelmeier-Becker klar. Lediglich das zur Verfügung stellen gegen Entgelt, wozu auch der „unsägliche Handel“ mit diesen Bildern an Tauschbörsen gehöre, sei strafrechtlich relevant.
Was das Strafmaß für den Besitz von Kinderpornografie angeht, so hätte sie sich eine Erhöhung auf fünf statt nur drei Jahre gewünscht. Dies müsse möglicherweise bei anderer Gelegenheit neu überlegt werden, regte sie an.
Nicht zuletzt die Eile, mit der die Koalition Änderungsanträge im Ausschuss durchgebracht habe, habe zu diesem miserablen Gesetz geführt, sagte Katja Keul (Bündnis 90/Die Grünen). Vor allem Paragraf 201a sei misslungen und unverhältnismäßig. Nicht nur, dass es dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff gehe, sei zu kritisieren. Wenn man unter Strafe stelle, derartige Bilder Dritten zugänglich zu machen, greife man mit dem Strafrecht „ohne jede Not in den Privatbereich ein“. Die unbefugte öffentliche Verbreitung, um die es eigentlich gehen sollte, sei bereits jetzt durch das Urheberrecht erfasst. „Hier gibt es weder eine Lücke, noch sonst einen Bedarf, die Strafbarkeit auszuweiten“, urteilte Keul.
Zudem werde mit dem Gesetz versucht, im Persönlichkeitsschutz eine Lücke im Sexualstrafrecht zu schließen, „die es gar nicht gibt“. Wenn eine Person im Internet Nacktaufnahmen Minderjähriger erwerbe, belege die Erfahrung der Ermittler, dass er in 90 Prozent aller Fälle auch über strafbares Material verfügt. „In der Regel reicht das für einen Anfangsverdacht und eine Durchsuchung, bei der sich der Rest dann findet“, sagte die Grünen-Abgeordnete.
Gegen das Votum der Opposition lehnte der Bundestag einen Antrag der Grünen (18/2619), Kinder zu schützen und die Prävention zu stärken, auf Empfehlung des Familienausschusses (18/3201) ab.