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Berlin: (hib/PK) Kinder haben ein Recht auf Kenntnis ihrer eigenen biologischen Abstammung. Das leitet sich aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes ab, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/4914) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/4782) schreibt.
Im Falle einer Samenspende seien nach geltendem Recht zwei Ebenen zu unterscheiden: Zum einen der Anspruch des Kindes gegen seine rechtlichen Eltern auf Auskunft, ob es durch eine Samenspende gezeugt wurde, sowie auf Benennung der Samenbank oder des behandelnden Arztes. Zum anderen der Anspruch des Kindes gegen den Arzt oder das reproduktionsmedizinische Zentrum auf Benennung des Samenspenders.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes könne ein Anspruch des Kindes gegen seine Mutter auf Benennung seines leiblichen Vaters auf Paragraf 1618a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gestützt werden. Nach überwiegender Auffassung in der Literatur bestehe auch ein solcher Anspruch des Kindes gegen die rechtlichen Eltern aus Paragraf 1618a BGB oder aus Paragraf 242 BGB auf Auskunft über den behandelnden Arzt oder die in Anspruch genommene Samenbank.
Bei einer „privaten Samenspende“ (Becherspende), ohne Hinzuziehung einer Samenbank oder eines Arztes, sei, soweit ersichtlich, gerichtlich noch nicht entschieden worden. Das Kind müsste in einem solchen Fall „seine Eltern unmittelbar auf Benennung des Samenspenders in Anspruch nehmen“, heißt es in der Antwort weiter. Ferner habe ein durch die sogenannte heterologe Insemination gezeugtes Kind laut Rechtsprechung einen zivilrechtlichen Anspruch gegen das reproduktionsmedizinische Zentrum oder den Arzt auf Auskunft über die Identität des Samenspenders.
Nach Angaben der Regierung wird die Anzahl der über eine heterologe Samenspende gezeugten Kinder in Deutschland nicht erfasst. In der Frage, ob eine solche Erfassung angezeigt wäre, sei die Meinungsbildung innerhalb der Regierung noch nicht abgeschlossen.
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