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Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung haben gemäß § 18 Abs. 4 PartG grundsätzlich diejenigen Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 Prozent oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen 1 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen für ihre Listen erreicht haben. Fusionieren Parteien (vgl. § 9 Abs. 3 PartG), werden ihre vorher erzielten Stimmenergebnisse nur dann addiert, wenn diese jeweils als solche das erforderliche Stimmenquorum von 0,5 Prozent bzw. 1 Prozent erreicht haben. Ist eine Liste für die Partei nicht zugelassen, entsteht gemäß § 18 Abs. 4 PartG ein Anspruch, wenn die Partei 10 Prozent der in einem Wahl- oder Stimmenkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht hat.
Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind die Vorlage des jeweils letztfälligen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Rechenschaftsberichts (§ 19a Abs. 1 und 3 PartG) und – für nicht bereits im Vorjahr anspruchsberechtigte Parteien – ein schriftlicher Antrag auf Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel (§ 19 Abs. 1 PartG).
Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Finanzierung aus (§ 18 Abs. 8 PartG)