Bildwortmarke des Deutschen Bundestages

Regelungen zur Sportgerichtsbarkeit

Sportausschuss/- 18.03.2015

Berlin: (hib/HAU) Gesetzliche Regelungen zur Schaffung einer Sportgerichtsbarkeit sollten in der Zivilprozessordnung (ZPO) festgeschrieben werden statt wie von der Bundesregierung geplant in dem in Kürze zu erwartenden Anti-Doping-Gesetz. Diese Forderungen erhoben sowohl der Sportrechtler Professor Peter Heermann von der Universität Bayreuth als auch Professor Christian Duve, ehemaliger Richter am Internationalen Sportgerichtshof (CAS). Die zu klärenden Streitigkeiten seien vielfältig und würden sich nicht ausschließlich auf Dopingproblematiken beschränken, urteilten die beiden Juristen.

Dem entgegen begrüßte Matthieu Reeb, Generalsekretär des CAS, die im Referentenentwurf des Anti-Doping-Gesetzes in Paragraf 11 vorgesehene Regelung, wonach Sportverbände „als Voraussetzung der Teilnahme von Sportlern an der organisierten Sportausübung Schiedsvereinbarungen über die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf diese Teilnahme schließen können“. Die Regelung, so Reeb, stehe im Einklang mit dem aktuellen Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). Auch Michael Vesper, Generaldirektor des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) bewertete die Verortung der Regelung im Anti-Doping-Gesetz als richtig. Es gehe schließlich um Streitigkeiten bei Dopingfragen, urteilte er.

Vesper verteidigte zugleich die auch durch das Urteil des Landgerichts München zur Schadensersatzklage der wegen Doping gesperrten Eisschnellläuferin Claudia Pechstein aufgekommene Kritik an den Schiedsvereinbarungen. Das Gericht hatte die Vereinbarung als unwirksam erklärt, da der damit verbundene Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegen das Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten verstoße. Ein solcher Ausschluss, so das Landgericht, könne nur freiwillig erfolgen. Die Athletin habe aber aufgrund der Monopolstellung des Verbands keine andere Wahl gehabt, als die Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen. Laut Vesper könne niemand gezwungen werden, Sport zu treiben. Wollten Athleten aber an internationalen Wettkämpfen wie etwa den Olympischen Spielen teilnehmen, müssten sie sich Regeln unterwerfen, so Vesper, der sich auf das Urteil des Oberlandesgerichts München zum Fall Pechstein bezog, laut dem Schiedsvereinbarungen nicht allgemein unwirksam seien.

Der DOSB-Generaldirektor ging auch auf die Kritik der Gerichte am Wirken des CAS ein. Athleten, so seine Forderung, sollten künftig mehr Einfluss auf die Auswahl der CAS-Richter haben. Grundsätzlich sei er aber sehr froh, dass es den CAS gebe. Dank dem Internationalen Sportgerichtshof könnten Streitfälle ohne Rücksicht auf unterschiedliche nationale Regelungen entschieden werden, sagte Vesper.

Er sei ebenfalls ein Fan der Sportgerichtsbarkeit, betonte Sportrechtler Heermann. Gleichwohl sprach er von „aufgezwungenen Schiedsvereinbarungen“. Es müsse gelingen, die kollidierenden Rechtsgüter der Verbandsautonomie zugunsten der Sportverbände einerseits und die Berufsfreiheit sowie den Justizgewährungsanspruch zugunsten der Athleten andererseits in Einklang zu bringen, forderte er.

Was einen eventuellen Reformbedarf beim CAS angeht, so räumte der ehemalige CAS-Richter Duve ein, dass eine Beschränkung der Schiedsrichterauswahl, wie sie beim CAS erfolge, stets Anlass zur Kritik gebe. Für eine bessere Akzeptanz der Schiedsgerichtsverfahren müsse daher sichergestellt sein, dass ein Höchstmaß an Unabhängigkeit auch aus Sicht der Athleten gegeben ist.