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Die Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten soll das Parlament gegen Übergriffe der übrigen Staatsgewalt absichern. Dies hat seinen Ursprung in der historischen Entwicklung des Parlamentarismus.
Französische Revolution
Die parlamentarische Polizeigewalt geht zurück auf die Entwicklung des Parlamentarismus während der französischen Revolution. Am 25. Juni 1789 forderte die Nationalversammlung den König auf, die Gardetruppen zu entfernen, die den Tagungssaal – offiziell zum Schutz der Versammlung – umstellt hatten. In der Folge wurde die parlamentarische Polizeigewalt in der französischen Verfassung festgeschrieben.
Parlamentarische Polizeigewalt in Deutschland
1919 wurde die Polizeigewalt des Reichstagspräsidenten, die zunächst nur in der Geschäftsordnung des Reichstages festgelegt war, in die Weimarer Reichsverfassung aufgenommen.
Während der Zeit des Nationalsozialismus 1933 bis 1945 wurden alle demokratischen Regeln – wie die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung - außer Kraft gesetzt. Der Reichstag hatte in seiner späteren Zusammensetzung keine demokratische Legitimation.
Im Grundgesetz festgeschrieben
In der 1949 neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland wurde dem Bundestagspräsidenten eigenes Personal zugestanden, das nur ihm unterstellt ist. Die Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten wurde im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben. Artikel 40 Absatz 2 des Grundgesetzes basiert auf dem Wortlaut der Weimarer Reichsverfassung. Entsprechende Regelungen finden sich in den Verfassungen der meisten Bundesländer.