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Berlin: (hib/EIS) Eigentümer befriedeter land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarer Flächen haften anteilig ihres Grundeigentums in der Solidarhaftung der Jagdgenossenschaft für Schäden auf benachbarten Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes. Das geht aus einer Antwort (17/11983) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (17/11795) der Fraktion die Linke hervor. Weiter heißt es, dass darüber hinaus für übermäßige Schäden auf angrenzenden Flächen keine Haftung vorgesehen ist. Die Bejagung zum Schutz vor solchen Wildschäden bleibe nach Abwägung aller Interessen aber möglich. Die Linksfraktion hatte sich in ihrer Anfrage auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 zur „Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften“ bezogen. Der EGMR hatte festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft für Grundeigentümer, die die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung ist.
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