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Berlin: (hib/CHE) Für die Überprüfung, ob Antragstellern Leistungen nach Paragraf 1 a Absatz 1 (Kriegsverbrecherklausel) des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) verwehrt werden, sind allein die Bundesländer zuständig. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/1164) auf eine Kleine Anfrage (18/943) der Fraktion Die Linke klar. Darin heißt es weiter, dass die Regierung keine eigenen Erkenntnisse zum Inhalt der Versorgungsakten besitze. Das BVG regelt Leistungen für ehemalige Angehörige der Wehrmacht, die während ihres Dienstes Gesundheitsschäden erlitten haben und gilt auch für ehemalige Angehörige der Waffen-SS.
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