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Berlin: (hib/PK) Krankenkassen dürfen in begründeten Einzelfällen externe Hilfsmittelberater beauftragen. Die Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern hätten 2011 in einem Arbeitspapier festgelegt, dass die „Einschaltung externer Hilfsmittelberater unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung als zulässig angesehen“ werde ,schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/2549) auf eine Kleine Anfrage (18/2438) der Fraktion Die Linke. Medizinische Hilfsmittel sind beispielsweise Rollstühle, Hörgeräte oder Prothesen.
Der Auftrag könne erteilt werden, wenn die Krankenkasse die Aufgabe nicht selbst fristgerecht wahrnehmen könne, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Einzelfall keine zeitnahe Begutachtung vornehmen könne und der Versicherte der Beauftragung und der Datenermittlung zugestimmt habe. Die Krankenkassen setzten solche Berater beispielsweise bei „komplexen Versorgungen“ sowie bei der Versorgung von Patienten mit Hör- und Sehhilfen ein. Dabei werde aus technischer Sicht geprüft, ob das jeweilige Hilfsmittel im konkreten Fall erforderlich und geeignet sei.
Angesichts unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf diesem Gebiet werde derzeit ein möglicher Handlungsbedarf geprüft, schreibt die Regierung weiter. Dabei gehe es auch um die Frage, „ob und wieweit eine datenschutzrechtliche Begleitregelung erforderlich wäre“. Datenschützer hatten das geltende Verfahren kritisiert.
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