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Berlin: (hib/HLE) Für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für Rüstungsgüter ist der Endverbleib der auszuführenden Güter nachzuweisen. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/6778) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/6463) mitteilt, ist eine Befristung der Erklärung, mit der der Empfänger den dauernden Verbleib zusichert, ausgeschlossen. Denn dies würde bedeuten, dass der Empfänger nach Ablauf der Frist nicht mehr an seine Zusicherung gebunden wäre. Einen Teil der Fragen will die Bundesregierung unter Hinweis auf laufende Strafverfahren nicht beantworten.
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