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Berlin: (hib/STO) Das Parteiengesetz soll nach dem Willen der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion in mehreren Punkten geändert werden. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der beiden Koalitionsfraktionen (18/6879) hervor, der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht.
Danach sollen unter anderem die "Beträge aus der staatlichen Teilfinanzierung für bei Wahlen gewonnene Stimmen und erhaltende Zuwendungen entsprechend der Preisentwicklung" erhöht werden. Diese Beträge, die die Parteien im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung für jede Wählerstimme und private Zuwendung bekommen, seien seit 2002 nicht an die Entwicklung der parteienspezifischen Preisentwicklung angepasst worden, obwohl die Obergrenze der den Parteien zustehenden Mittel im Jahr 2011 dynamisiert worden sei, schreiben die beiden Fraktionen zur Begründung. Nach ihrem Willen sollen diese Beträge entsprechend der Erhöhung der absoluten Obergrenze im Zeitraum von 2010 bis 2014 angehoben werden.
Durch die vorgesehene Neuregelung erhielten die Parteien laut Vorlage für jede für sie abgegebene Stimme pro Jahr statt 0,70 Euro künftig 0,83 Euro, wobei der Betrag für die ersten vier Millionen gültigen Stimmen von 0,85 Euro auf 1 Euro angehoben werden soll. "Für jeden Euro, den eine Partei als Zuwendung (eingezahlten Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten hat, erhöht sich der Betrag von 0,38 Euro danach um 0,07 Euro auf 0,45 Euro, wobei weiterhin nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt werden", heißt es in der Begründung weiter. Ab dem Jahr 2017 soll demnach eine "automatische weitere jährliche Erhöhung in dem gleichen Verfahren wie bei der jährlichen Erhöhung der absoluten Obergrenze" stattfinden.
Ferner sollen der Vorlage zufolge bei der Berechnung der relativen Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung der Parteien Einnahmen einer Partei aus Unternehmenstätigkeit nur in Höhe eines positiven Saldos berücksichtigt werden.
Zudem soll eine Partei, die sechs Jahre hindurch gegen ihre verfassungs- und parteienrechtliche Rechenschaftspflicht verstößt, ihre Rechtsstellung als Partei verlieren. Zugleich soll die Festsetzung von Zwangsgeld durch den Bundestagspräsidenten zur Durchsetzung der Rechenschaftspflicht ermöglicht werden.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Einbeziehung der Mitgliedsbeiträge bei der Berechnung der Schwelle für die Angabe von Spendern sowie die "Nichtberücksichtigung gegenüber Parteien üblicherweise unentgeltlicher Leistungen als Parteieinnahmen auch bei Nichtmitgliedern" vor. Schließlich sollen laut Vorlage Mittel, die nach dem Parteiengesetz von Parteien beim Bundestagspräsidenten eingegangen sind, unmittelbar dem Bundeshaushalt zugeführt werden.
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