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Berlin: (hib/SCR) Mit der komplexen Frage der externen Teilung beim Versorgungsausgleich haben sich am Mittwochnachmittag bei einer Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die geladenen Sachverständigen auseinandergesetzt. Anlass war ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/3210), der die ersatzlose Streichung des Paragraphen 17 zur externen Teilung im Versorgungsausgleichgesetz vorsieht. Die Grünen begründen dies damit, dass die Regelung den Ausgleichsberechtigten, zumeist Frauen, entgegen des Halbteilungsgrundsatzes tatsächlich benachteilige. Die externe Leistung kann von einem Versorgungsträger in bestimmten Fällen verlangt werden.
Gegen eine Streichung sprach sich Ingo Budinger von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) aus. Damit werde in Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung ein „negatives Signal“ gesetzt. Werde stattdessen vermehrt auf interne Teilung gesetzt, könnte dies kleinere Unternehmen überfordern. Vielmehr sei die externe Teilung „zu erhalten und langfristig eher auszubauen“, heißt es in der dazugehörigen schriftlichen Stellungnahme der aba.
Hartwig Kraft von PBG Pensions-Beratungs-Gesellschaft aus Idstein bezog sich ebenfalls auf den Verwaltungsaufwand, den insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen (KMU) beim Versorgungsausgleich zu bewältigen hätten. Auch die externe Teilung sei für diese Unternehmen keine wirklich freiwillige Wahl, denn dadurch flösse Liquidität ab. Kraft verwies darauf, dass mit einer Streichung KMU möglicherweise von der Direktzusage Abstand nehmen könnten. Dies hätte dann auch für die Arbeitnehmer Nachteile. Zudem entstünde eine Zwei-Klassen-Gesellschaft, da sich größere Unternehmen die interne Teilung - und das Festhalten an Direktzusagen - viel eher leisten könnten.
Auch Eberhard Eichenhofer, Rechtswissenschaftler von der Friedrich-Schiller-Universität Jena, plädierte für die Beibehaltung des Paragrafen. Er ermögliche einen klaren Schnitt im Falle von Scheidungen. Zudem sei die externe Teilung auch im Hinblick auf die geforderte Portabilität von Betriebsrenten sinnvoll. Um allerdings einseitige Belastungen des Ausgleichsberechtigten zu vermeiden, könnte es sinnvoll sein, die an anderer Stelle im Gesetz vorgesehen paritätische Aufteilung der Teilungsfolgen auch für die externe Teilung vorzusehen.
Michael Triebs, Vorsitzender der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V., votierte ebenfalls gegen eine ersatzlose Streichung. Trotzdem bestünde gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf in Hinblick auf den Zinssatz, der als Berechnungsgrundlage bei der Teilung und der Wertbestimmung herangezogen wird.
Jörg Hauß vom Deutschen Anwaltsverein begrüßte den Grünen-Gesetzentwurf. Es sei ein „wichtiger Vorschlag für die Teilungsgerechtigkeit“. Problematisch sei an der externen Teilung vor allem, dass als Teilungsgegenstand eine Rente in Rede stehe, die aber in Kapital umgerechnet werde. Das führe in der Regel dazu, dass Versorgungsansprüche des Ausgleichsberechtigten verloren gingen. Die externe Teilung sollte auf geringwertige Anrechte begrenzt werden.
Ingo Schäfer von der Arbeitnehmerkammer Bremen kritisierte, dass eine Debatte, die sich auf Zinssätze fokussiere, zu kurz greife. Problematisch sei, dass die Betroffenen in Fragen der externen Teilung kein Mitspracherecht hätten. Er schlug vor, die externe Teilung nur in Einzelfällen zuzulassen, wenn es für das jeweilige Unternehmen anders nicht möglich sei.
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