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Berlin: (hib/KOS) Firmen, die für staatliche Einrichtungen oder private Unternehmen Leistungen erbringen, sollen künftig ihr Geld rascher erhalten. Eine schnellere Begleichung von Rechnungen durch Auftraggeber soll vor allem mit höheren Verzugszinsen im Fall überschrittener Zahlungstermine und mit einer Begrenzung solcher Fristen erreicht werden. Zu einem entsprechenden Gesetzentwurf der Regierung (18/1309) veranstaltet der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 4. Juni 2014 eine öffentliche Anhörung.
Besonders beim Mittelstand sind in Deutschland und in anderen EU-Staaten seit Jahren Klagen zu vernehmen, dass wegen der späten Bezahlung von Rechnungen durch Unternehmen wie auch durch die öffentliche Hand Auftragnehmer in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten können. Die EU hat deshalb 2011 eine Richtlinie zur besseren Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr verabschiedet und die EU-Länder verpflichtet, in diesem Sinne aktiv zu werden. Mit ihrer Initiative will die Regierung diese Brüsseler Vorgabe nun im nationalen Recht verankern, wobei die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie bereits abgelaufen ist.
Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, über das Ziel des Vorstoßes: „Mit dem Gesetz soll die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessert werden.“ Auf diese Weise würden Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen gestärkt, so der SPD-Politiker.
Eigentlich stehen staatliche Instanzen und private Firmen in der Pflicht, die von Auftragnehmern erbrachte Leistung sofort zu vergüten. Jedoch können Unternehmen und öffentliche Auftraggeber mit den Auftragnehmern bestimmte Zahlungstermine vereinbaren. Überschreiten Auftraggeber solche Fristen, so will die Regierung die Konsequenzen künftig verschärfen. Der gesetzliche Verzugszins soll um einen Prozentpunkt auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz steigen. Überdies soll Gläubigern das Recht zugestanden werden, im Fall eines Zahlungsverzugs von säumigen Schuldnern eine Pauschalgebühr in Höhe von 40 Euro zu erheben.
Einschränken will die Regierung die Möglichkeit, die Pflicht zur sofortigen Begleichung von Rechnungen mit Hilfe von Vereinbarungen zu umgehen, in denen Auftraggeber und Auftragnehmer Zahlungsfristen lange hinausschieben.
Deshalb dürfen laut Gesetzesvorlage Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Zahlungsaufschub von mehr als einem Monat mehr vorsehen. Abweichen kann man von diesem Prinzip nur, wenn ein Auftraggeber besondere Gründe für einen Aufschub über 30 Tage hinaus anzuführen vermag.
Nun können Auftraggeber und Auftragnehmer unabhängig von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen individuelle Regelungen zu Zahlungsterminen vereinbaren. Solche Fristen will die Regierung fortan begrenzen. Handelt es sich beim Auftraggeber um eine private Firma, so darf ein solcher Aufschub für die Begleichung der vom Auftragnehmer gestellten Rechnung künftig zwei Monate nicht überschreiten. Fristen, die über 60 Tage hinausgehen, sollen nur dann zulässig sein, wenn dies für den Gläubiger nicht „grob unbillig“ ist. Noch striktere Regelungen sieht der Gesetzentwurf für staatliche Instanzen vor: Als Auftraggeber dürfen sie sich mit der Bezahlung einer Rechnung höchstens einen Monat Zeit lassen. Wollen öffentliche Einrichtungen mit Auftragnehmern Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen vereinbaren, so soll dies nur dann erlaubt sein, wenn dies „sachlich gerechtfertigt“ ist - wobei zwei Monate in keinem Fall überschritten werden dürfen.
Das Hearing beginnt am 4. Juni 2014 um 14 Uhr im Raum 2.600 des Paul-Löbe-Hauses. Zu der Anhörung sind sieben Sachverständige geladen.
Interessierte Besucher können sich beim Sekretariat des Rechtsausschusses anmelden (Tel: 030/227-32430, Fax: 030/227-36081, e-mail: rechtsausschuss@bundestag.de).
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