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Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf, die sogenannte Kappungsregelung im Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ändern. Dies geht aus einer Antwort (18/6276) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/6023) hervor. Die Kappungsregelung führt dazu, dass im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaften beziehungsweise Ehen gleichgeschlechtlicher Paare in Deutschland rechtlich wie in Deutschland geschlossene Lebenspartnerschaften behandelt werden. Mit Bezug auf das bereits verabschiedete Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (18/5901) schreibt die Bundesregierung, dass es nicht vorgesehen sei, bestehenden oder zukünftigen im Ausland registrierten Lebenspartnerschaften Rechte zuzugestehen beziehungsweise Pflicht aufzuerlegen, die nicht im BGB oder Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehen sind.
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