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Berlin: (hib/STO) Die Scientology-Organisation ist nach Auffassung der Bundesregierung weder eine Religions- noch eine Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der Grundgesetz-Artikel 4 und 140 in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 2 der Weimarer Reichsverfassung, "da ihre Ziele eindeutig auf wirtschaftliche Aktivitäten, konkret die entgeltliche Vermittlung von Leistungen und die Werbung hierfür, ausgerichtet sind". Wie aus der Antwort der Bundesregierung (18/6887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/6726) weiter hervorgeht, hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 22. März 1995 (5 AZB 21/94) explizit festgestellt, dass die Scientology Kirche Hamburg e.V. keine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der genannten Verfassungsartikel ist. "Die religiösen und weltanschaulichen Lehren seien nur ein Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele", heißt es in der Antwort weiter.
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