Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > 12
Berlin: (hib/PK) Die Nutzung der in Deutschland unter strengen gesetzlichen Auflagen erlaubten Präimplantationsdiagnostik (PID) ist bisher weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Aufgrund der im Ausland gemachten Erfahrungen war von jährlich 200 bis 300 Anträgen auf eine solche molekulargenetische Untersuchung ausgegangen worden, wie aus einer Unterrichtung (18/7020) der Bundesregierung an den Bundestag hervorgeht. Tatsächlich waren es 2014 erheblich weniger.
Der Zentralstelle zur Dokumentation der Verfahren wurden den Angaben zufolge für das Jahr 2014 insgesamt 13 Anträge auf PID gemeldet. In vier Fällen (vier Paare) kam es nach den zustimmend bewerteten Anträgen zu insgesamt fünf PID. Zahlen von 2015 konnten noch nicht berücksichtigt werden. In der Bewertung wird aber darauf hingewiesen, dass Fachautoren in einer Veröffentlichung darauf verweisen, dass seit Inkrafttreten der PID-Verordnung (PIDV) am 1. Februar 2014 bis Ende Juni 2015 das Verfahren in Deutschland 34 Mal angewendet wurde.
Die vergleichsweise geringe Zahl wird auch damit erklärt, dass es in der Anfangsphase wenige PID-Zentren gab. Nur dort ist die Durchführung der Untersuchung erlaubt. Die PID-Zentren müssen über die nötigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten hinsichtlich der reproduktionsmedizinischen Verfahren sowie für die genetische Untersuchung verfügen. Die ersten PID-Zentren wurden am 14. Februar 2014 in Hamburg und am 1. März 2014 in Lübeck zugelassen. Am 1. September 2015 waren in Deutschland insgesamt acht PID-Zentren zugelassen.
Auch wenn mit der Zulassung weiterer PID-Zentren und der Arbeitsaufnahme weiterer Ethikkommissionen ein Anstieg der Antragszahl einhergehen könnte, dürfte diese "in den nächsten Jahren die angenommene Höchstzahl von 300 Anträgen pro Jahr nicht überschreiten", heißt es in der Bewertung weiter.
Dieser erste Erfahrungsbericht könne im Übrigen " noch keine Ansätze für eine verlässliche Einschätzung der Konsequenzen einer Anerkennung der PID und keine verlässliche Grundlage für eine Überprüfung der Praxis der PID bieten". Dies hänge damit zusammen, dass das PID-Gesetz zwar bereits am 8. Dezember 2011 in Kraft getreten sei, die Voraussetzungen für die Anwendung der PID aber erst mit der PID-Verordnung geschaffen worden seien.
Bestimmte Befürchtungen hätten sich bislang aber nicht bewahrheitet. So sei es weder zu einer ausufernden Zahl von PID-Zentren noch zu einer Vielzahl von Ethikkommissionen für PID gekommen. Viele Bundesländer hätten sich auf die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission verständigt. Am 1. September 2015 gab es in Deutschland insgesamt fünf Ethikkommissionen für PID.
Mit der PID können mögliche Chromosomenstörungen oder durch Genveränderungen verursachte (vererbte) Erkrankungen festgestellt werden. Dazu werden einem durch künstliche Befruchtung (in-vitro Fertilisiation/ IVF) erzeugten Embryo in einem sehr frühen Stadium einzelne Zellen entnommen und untersucht. Das Ergebnis der PID entscheidet darüber, ober der Embryo in die Gebärmutter eingepflanzt werden soll oder nicht. Mit der Methode kann grundsätzlich auch das Geschlecht des Kindes ausgewählt werden.
In Deutschland ist dieses aus ethischen Gründen umstrittene Verfahren gesetzlich streng reguliert und darf nur genutzt werden, um schwerwiegende Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten auszuschließen.
Auch unterwegs aktuell informiert mit der kostenlosen App "Deutscher Bundestag" und unter m.bundestag.de.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentsnachrichten
Verantwortlich: Jörg Biallas
Redaktion: Alexander Heinrich, Claudia Heine, Michael Klein, Claus Peter Kosfeld, Hans Krump, Hans-Jürgen Leersch, Johanna Metz, Sören Christian Reimer, Helmut Stoltenberg, Alexander Weinlein