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Die wichtigste Aufgabe des Deutschen Bundestages ist die Kontrolle der Regierung. Da stellt sich die Frage, was wiegt schwerer – die Informationsrechte von Abgeordneten oder die Pflicht der Bundesregierung zur Geheimhaltung von geplanten Rüstungsexporten? Eine Frage, die im Oktober 2014 durch das Bundesverfassungsgericht geklärt werden musste. Anlass genug, einmal die rechtliche Grundlage in den Blickpunkt zu rücken: Wie steht das Grundgesetz zu Rüstungsexporten?
Die Regelung, die das Grundgesetz zum Rüstungsexporten trifft, ist deutlich: „Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz“, heißt es wortwörtlich in Artikel 26 Absatz 2, der die Grundlage für die Kontrolle des Rüstungshandels in Deutschland ist.
Nach dem Zweiten Weltkrieg war es den Müttern und Vätern des Grundgesetzes ein Anliegen, die Friedfertigkeit Deutschlands in der Verfassung festzuschreiben. So entstand Artikel 26 des Grundgesetzes. Auf Vorschlag des baden-württembergischen SPD-Abgeordneten Fritz Eberhard, wurde damals zudem Artikel 26 Absatz 2 entworfen, der den Umgang mit Kriegswaffen klären sollte. Eine nähere Regelung übernimmt heute insbesondere das Kriegswaffenkontrollgesetz.
Die Entscheidung also, ob und wann welche Waffen wohin exportiert werden dürfen, obliegt der Bundesregierung. In der Praxis bestimmt darüber der Bundessicherheitsrat, ein geheim tagendes Gremium unter dem Vorsitz des Kanzlers oder der Kanzlerin. Dieser 1955 erstmals als „Bundesverteidigungsrat“ eingerichtete Kabinettsausschuss umfasst derzeit neben der Kanzlerin noch acht weitere ständige Mitglieder: den Chef des Bundeskanzleramts, die Bundesminister des Auswärtigen, der Verteidigung, der Finanzen, des Inneren, der Justiz und der Wirtschaft. Seit 1998 gehört auch der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu den ständigen Mitgliedern. Beratend nimmt zudem der Generalinspekteur der Bundeswehr regelmäßig an den Sitzungen teil.
Ursprünglich als Ausschuss für die Sicherheitspolitik gegründet, konzentrierte sich die Arbeit in den 1980er-Jahren jedoch vor allem auf die Rüstungsexportpolitik. 1998 vereinbarte dann die rot-grüne Regierung im Koalitionsvertrag, den Bundessicherheitsrat wieder in seiner ursprünglichen Funktion zu nutzen.
Ebenfalls unter Rot-Grün wurden im Januar 2000 die „Politischen Grundsätze“ zur Ausfuhr von Rüstungsgütern neu gefasst. Nach diesen im Kabinett beschlossenen Regeln werden Waffenexporte grundsätzlich nicht genehmigt, wenn der Verdacht besteht, „dass das betreffende Rüstungsgut zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht wird.“
Besonders für die Ausfuhr in sogenannte Drittstaaten - also außerhalb von EU, Nato und gleichgestellten Staaten (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) - gelten sehr strenge Grundsätze: Der Export von Kriegswaffen wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen für eine Genehmigung sprechen.
Einen Verstoß gegen diese Grundsätze sahen Kritiker wie etwa Bündnis 90/Die Grünen gerade in den zunehmenden Exporten in Drittländer. Laut Rüstungsexportbericht 2013 der Bundesregierung Deutschland stieg der Gesamtwert der Lieferungen zuletzt auf 458,9 Millionen Euro (2012: 285,4 Millionen Euro). Gerade die Ausfuhren nach Indonesien, Katar oder Saudi-Arabien sind aufgrund der Menschenrechtslage in den Ländern umstritten.
Als im Juli 2011 Medien berichteten, die Bundesregierung billige die Lieferung von 200 „Leopard-Kampfpanzern“ nach Saudi-Arabien, reagierte die Opposition im Bundestag empört. Was die Parlamentarier zudem aufbrachte: Auf ihre Nachfrage, ob die Meldungen über das Panzer-Geschäft stimmten, erhielten sie kein Auskunft. Die Regierung verwies stattdessen auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit solcher Genehmigungen.
Die Grünen-Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Katja Keul und Claudia Roth forderten mehr Transparenz und reichten Klage ein. Der Bundestag sei dazu da, regulierend einzugreifen. Bei besonders sensiblen Waffendeals müsse das Parlament daher frühzeitig informiert werden.
Die Bundesregierung sah das anders: Die Entscheidung über Rüstungsexporte erfolge „in exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung“, entgegnete Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière (CDU). Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) zeigte sich indes bereit, deutsche Waffenexporte einschränken zu wollen. Zudem soll laut einem Eckpunktepapier von SPD und Union die Öffentlichkeit künftig zweimal im Jahr – anstatt einmal mit dem Rüstungskontrollbericht – über genehmigte Waffenlieferungen informiert werden. Der Bundestag soll binnen zwei Wochen nach Entscheidungen von jeder Genehmigung erfahren.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts konkretisierte die Rechte der Abgeordneten und die Pflichten der Regierung mit seinem Urteil über Umfang und Grenzen des parlamentarischen Informationsrechts zu Rüstungsexportgenehmigungen vom 21. Oktober 2014. Danach ist die Bundesregierung grundsätzlich verpflichtet, Bundestagsabgeordneten auf entsprechende Anfragen hin mitzuteilen, dass der Bundessicherheitsrat ein bestimmtes Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt hat oder eine Genehmigung nicht erteilt worden ist.
Darüber hinaus gehende Angaben, etwa zu den Gründen der Entscheidung, seien verfassungsrechtlich nicht geboten. Ebenso wenig müssen Auskünfte zu noch nicht abgeschlossenen Vorgängen erteilt werden, etwa über Voranfragen, da der Willensbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung in diesem Stadium noch nicht abgeschlossen sei.
Das Bundesverfassungsgericht stellte aber klar, dass die Rechte der Grünen-Abgeordneten teilweise verletzt wurden. So hätte die Zusatzfrage des Abgeordneten Ströbele in der Fragestunde des Bundestages am 6. Juli 2011 beantwortet werden müssen, ob der Bundesregierung Erkenntnisse über die Verletzung von Menschen- und Bürgerrechten in Saudi-Arabien vorliegen. Stattdessen sei auf die fehlende Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verwiesen worden, obwohl das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber der Bundesregierung besteht.
Auch hätte die schriftliche Frage 7/193 vom 14. Juli 2011 beantwortet werden müssen, ob der Bundessicherheitsrat die Lieferung von 200 Panzern des Typs Leopard nach Saudi-Arabien genehmigt hat. Darüber hinausgehende Angaben hätte die Regierung nicht angeben müssen. (sas/eis/05.01.2015)