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Der derzeit vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Tarifeinheit (18/4062) sollte noch nicht das letzte Wort zu diesem Thema sein. So lassen sich, vereinfacht gesagt, die Äußerungen der Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales unter Vorsitz von Kerstin Griese (SPD) am Montag, 4. Mai 2015, zusammenfassen. Zur Diskussion stand außerdem ein Antrag der Fraktion Die Linke (18/4184) und ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen (18/2875). Darin sprechen sich die Fraktionen gegen die geplante Gesetzesinitiative aus.
Klar für das Gesetz sprachen sich der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) aus. DGB-Chef Reiner Hoffmann bezeichnete den Entwurf als „Chance, die Kooperation der Gewerkschaften zu stärken“. Ohne eine gesetzlich fixierte Tarifeinheit sei zu befürchten, dass sich die Tariflandschaft durch den wirtschaftlichen Strukturwandel, insbesondere das Outsourcing bestimmter Arbeitsbereiche, weiter zersplittere, begründete Hoffmann die Haltung des DGB.
Dr. Reinhard Göhner von der BDA argumentierte ähnlich: Das Gesetz sei notwendig, denn Tarifkollisionen stellten viele Betriebe vor große praktische Probleme und müssten deshalb „aufgelöst“ werden. Göhner äußerte die Erwartung, dass ein solches Gesetz „Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit von Arbeitskämpfen“ haben und eine „vorbeugende Wirkung“ entfalten werde.
Für das Tarifeinheitsgesetz sprach sich auch Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, aus: Der Gesetzgeber habe die Pflicht, die durch das Grundgesetz garantierte Koalitionsfreiheit gesetzgeberisch auszugestalten, da die Tarifautonomie ein normgeprägtes und zweckgebundenes Grundrecht sei. Der Gesetzentwurf zur Auflösung von Tarifkollisionen sei kein Eingriff in die Koalitionsfreiheit im „engeren verfassungsrechtlichen Sinn“, sondern eine Ausgestaltung des Tarifvertragssystems, sagte Papier.
Prof. Dr. Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn, sprach sich zwar grundsätzlich für das Ziel aus, die Zersplitterung der Tariflandschaft gesetzlich verhindern zu wollen. Er äußerte jedoch in einigen Punkten deutliche Zweifel an den im Entwurf vorgeschlagenen Mitteln. So bezeichnete er einige „Sicherungsmittel“, die die Verfassungskonformität des Entwurfs gewährleisten sollen, als „absurd“.
Ein einklagbares Recht der Minderheitsgewerkschaft, ihre Forderungen mündlich vortragen zu dürfen, sei genauso funktionslos wie das Recht einer Gewerkschaft, den von ihr nicht mit beeinflussten Tarifvertrag einer Konkurrenzgewerkschaft nachzuzeichnen. Auch glaube er nicht, dass das Gesetz Kooperationsanreize setze oder geeignet sei, Streiks zu verhindern, so Thüsing.
Am deutlichsten äußerten der Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wolfgang Däubler und Gerhart Baum, ehemaliger Bundesinnenminister, ihre Kritik. So verwies Däubler darauf, dass die Arbeitgeberseite künftig durch legale Maßnahmen die Struktur der Arbeitnehmerseite so beeinflussen könne, dass die von ihr geschätzte Gewerkschaft die Mehrheit im Betrieb habe. Das greife aber in die Unabhängigkeit der Gewerkschaften ein und lasse sich nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren, sagte Däubler.
Außerdem sei es fraglich, wie festgestellt werden solle, welche Gewerkschaft die Mehrheitsgewerkschaft sei. Noch unklar sei, welche Arbeitnehmer als betriebszugehörig gezählt würden, was mit den „Karteileichen“ geschehe oder mit jenen, die sich weigerten, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft offenzulegen. „Wir brauchen den Gesetzentwurf überhaupt nicht“, sagte Däubler.
Zur Seite sprang ihm in dieser Auffassung der Rechtsanwalt und frühere Bundesinnenminister Gerhart Baum, der den Entwurf als Eingriff in das Streikrecht und deshalb als nicht verfassungskonform bezeichnete und ankündigte, nach seinem Inkrafttreten vor dem Bundesverfassungsgericht Klage einzureichen. Er kritisierte, dass das mehrheitlich bestehende gute Kooperationsklima zwischen den Tarifpartnern durch das geplante Gesetz gestört werde und die Gefahr bestehe, dass die Öffentlichkeit allgemein gegen das Streikrecht mobilisiert werden soll. „Das betrifft dann auch den DGB“, sagte Baum.
Kritisch zu im Entwurf festgelegten Verfahrensregeln äußerte sich auch Joachim Vetter vom Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit. So sei der Entwurf unter anderem deshalb enttäuschend, weil er keine Regelungen zum Arbeitskampfrecht enthalte. Klarstellungen seien hier dringend nötig, so Vetter. Als schwierig bezeichnete er es auch, festzustellen, welche Gewerkschaft die meisten Mitglieder in einem Betrieb habe. Dies könne mittels einer einstweiligen Verfügung gar nicht festgestellt werden, weshalb sich Gerichte gar nicht ins Streikrecht einmischen könnten, so Vetter. (che/04.05.2015)